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Kindererziehungszeiten

von Anonym29.04.2013 | 11:13
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Sehr geehrte Damen und Herren, wirkt es sich positiv auf einen Rentenanspruch aus, wenn ein Elternteil ein Kind zwar nicht alleine, aber überwiegend (deutlich mehr als der andere Elternteil) erzogen hat? Können Sie ggf. bitte die Rechtsgrundlage nennen? Herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zeiten der Kindererziehung führen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn Sie ihr Kind in Deutschland erziehen und gewöhnlich auch dort mit ihm leben. Die Beiträge zahlt hierfür der Bund. Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind umfasst die Kindererziehungszeit ein Jahr, bei Geburt des Kindes nach dem 31.12.1991 beträgt sie drei Jahre. Zu beachten ist, dass die Zeiten der Kindererziehung nur einem Elternteil zugeordnet werden - grundsätzlich demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Geregelt sind Kindererziehungszeiten in den §§ 56 und 249 SGB VI. Für Kindererziehungszeiten bekommen Sie Entgeltpunkte, d.h. sie wirken sich direkt auf Ihre Rentenhöhe aus. Bei Geburt nach dem 31.12.1991 entspricht das derzeit einer monatlichen Rente von ca. 84,17 Euro. Bei Geburt vor 1992 sind es 28,05 Euro.

Neben den Beitragszeiten wegen Kindererziehung gibt es Berücksichtigungszeiten (vgl. § 57 SGB VI). Hierzu zählt die Zeit der Kindererziehung bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr. Auch diese Zeiten wirken sich positiv auf Ihre Rente aus und können nur einem Elternteil zugeordnet werden - grundsätzlich demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat.

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