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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten rückübertragen ?

von Gerda11.05.2021 | 14:47
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe vor langer Zeit Kinderziehungszeiten auf meinen damaligen Partner übertragen. Auch nach der Trennung waren diese übertragenen Zeiten für mich kein Thema. Da der Partner nun allerdings verstorben ist und zwischenzeitlich geheiratet hatte, möchte ich diese Zeiten wieder auf meinem Rentenkonto gutschreiben lassen. Frage, was muss ich dafür in die Wege leiten und hat die DRV Zugriff auf das Versorgungswerk ? Besten Dank

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerda,

bitte setzen Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung und lassen die Daten zu den Kindererziehungszeiten im Rahmen des Versorgungsausgleichs überprüfen.

Einen Zugriff auf Daten des Versorgungswerks hat die Rentenversicherung nicht.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerda,

nach dem beschriebenen Sachverhalt dürften Sie und Ihr ehemaliger Mann eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben. Diese ist wie bereits beschrieben für die Vergangenheit unwiderruflich.

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die eine entsprechende Erklärung im Nachhinein als nicht sinnvoll erscheinen lassen, sind leider unbeachtlich.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Janaam 11.05.2021 | 15:51
Hat er die bekommen, weil sie ihm zustehen oder wollte er sie nur?
Gerdaam 11.05.2021 | 15:26
Es gab keinen Versorgungsausgleich, da unverheiratet.
Gerdaam 11.05.2021 | 16:00
Er wollte sie gerne. Gekümmert habe ich mich um das Kind. Die Frau, die er vor wenigen Jahren geheiratet hat, hat sich jedenfalls nicht um das Kind gekümmert, da dieses mittlerweile längst erwachsen ist.
Valzuunam 11.05.2021 | 16:04
Kindererziehungszeiten können nicht beliebig (rück)übertragen weder. Es sind also nur 3 Konstellationen denkbar: 1. Die Zeiten wurden durch gemeinsame Erklärung dem Vater zugeordnet. Diese Erklärung kann für die Vergangenheit nicht geändert / zurückgenommen werden. 2. Es wurde keine gemeinsame Erklärung abgegeben und der Vater hat die Kinder tatsächlich überwiegend erzogen. Dann sind vom Gesetz her zwingend dem Vater zuzuordnen. 3. Es wurden beim Antrag falsche Angaben gemacht. Das könnte eventuell richtig gestellt werden. Aber so einfach wird das sicher nicht mal eben geglaubt... Ferner sind weitergehende Konsequenzen nicht auszuschließen. Darauf ob der Vater noch lebt oder aus diesen Zeiten eine Rente gezahlt wird / wurde kommt es in allen Fällen nicht an.
wohl eher nichtam 11.05.2021 | 16:08
Das wird meiner Meinung nach nichts werden. Auch wenn es komisch erscheint, dass jetzt die Witwe, die ja an der Erziehung wahrscheinlich gar nicht beteiligt war, als einzige von den Kindererziehungszeiten profitiert. Es gibt nämlich 2 Möglichkeiten, auf Grund denen Ihr früherer Partner die Kindererziehungszeiten erhalten hat: 1. Er hat die Kinder tatsächlich überwiegend erzogen. Daran ändert ja sein Tod nichts. In der Praxis wird die überwiegende Erziehung durch den Vater ja auch dadurch nachgewiesen, dass er eine niedrigere Arbeitszeit als die Mutter hat. Und dann erfolgt der Ausgleich des niedrigeren Verdienstes durch die KEZ immer noch zu Recht. 2. Sie haben eine gemeinsame Erklärung abgegeben Diese Erklärung gilt und kann nur durch eine neue Erklärung oder durch das Ende der Erziehung durch den Vater wieder aufgehoben werden. Wenn Sie sich also während der KEZ getrennt haben, könnten Sie vielleicht noch Chancen haben. Aber erst ab der Trennung, rückwirked geht da gar nichts.
Siehe hieram 11.05.2021 | 16:38
Bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung anzurufen und sich dazu konkret beraten zu lassen, ist sicher ein vergleichsweise geringer Aufwand für die (nur dadurch) bestehende evtl. Möglichkeit, die seinerzeitig abgegebene Erklärung rückgängig zu machen bzw. anhand von Unterlagen die Alleinerziehung Ihrerseits für 8,5 Jahre für sich zu beanspruchen. Bei einer entsprechenden Beratung kann dann nämlich auch gleich berechnet werden, was dies in EUR ausmachen würde.
Gerdaam 11.05.2021 | 16:16
Die Trennung erfolgte ca. im 1 1/2 Jahre Lebensalter des Kindes. Die Frage bleibt, wäre das überhaupt von Belang, oder mehr Aufwand, als Euro ?
Vivoam 11.05.2021 | 19:41
Hallo Gerda, wenn die Kindererziehungszeit vor langer Zeit übertragen wurden, ist ja vielleicht die Kinderberücksichtigungszeit (10 Jahre) davon gar nicht erfasst worden. In meinem Konto waren mit dem alten Antrag (Anfang des Jahrtausends) auf KEZ für mein jüngstes Kind jedenfalls nur 3 Jahre erfasst. Für die KBZ habe ich nun noch einen neuen Antrag stellen müssen. Ob sich das in Euro auswirkt, weiß ich aber noch nicht. Gruß, Vivo
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