Hallo Bernd,
User „Erklärbär“ hat bereits auf einen Ihren Fragen entsprechenden und grundsätzlich beantwortenden Thread gegeben.
Letztlich bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie ein Kontenklärungsverfahren durchführen wollen. Verpflichtet sind Sie dazu nicht. Ein (möglichst frühzeitig) geklärtes Versicherungskonto hat jedoch den Vorteil, dass in einem Leistungsfall nicht erst noch zeitaufwändige Ermittlungen zu ggf. fehlenden Versicherungszeiten durchgeführt werden müssen – zumal es erfahrungsgemäß mit fortschreitender Zeit immer schwieriger wird, entsprechende Nachweise für noch nicht berücksichtigte rentenrechtliche Zeiten beizubringen. Insoweit liegt es regelmäßig vor allem im Interesse des Versicherten, möglichst frühzeitig eine Kontenklärung durchzuführen. Ein vom Versicherten beantragtes Kontenklärungsverfahren wird mit einem entsprechenden rechtsbehelfsfähigen Bescheid abgeschlossen.
Der Rentenversicherungsträger geht im Übrigen aufgrund Ihres Wunsches um Übersendung eines Versicherungsverlaufs zunächst davon aus, dass Sie auch Interesse an einem alle bei Ihnen zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten widerspiegelnden Versicherungsverlauf und damit ebenso an einem vollständig geklärten Versicherungskonto haben (Auslegung einer Willenserklärung nach § 133 BGB). Sollten Sie entgegen dieser Annahme kein Interesse an einer Kontenklärung haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen.