Hallo krause dirk,
die Erstattung von Fahrkosten zur Begutachtung richtet sich nach § 65a SGB I i. V. m. § 53 SGB IX und Bundesreisekostengesetz.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Wegstreckenentschädigung nach § 53 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu zahlen. Diese beträgt zurzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch 130,00 Euro insgesamt für die An- und Abreise. Parkgebühren sind mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.