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Experten-Antwort

Könnten Sie sich bitte noch mal ein Experte dieser Frage annehmen

von Sehr Schade21.05.2025 | 09:38
254 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Frage wurde damals ganz allgemein beantwortet und nicht endgültig geklärt und ist gerade wieder aktuell https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/geringere-abschlge-be…

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sehr Schade,

 

Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mindern sich um einen Abschlag, wenn Sie die Rente vor dem für Sie maßgebenden Lebensalter in Anspruch nehmen.

Wie alle Altersgrenzen wurde auch die Altersgrenze für die Errechnung des Abschlags bei Erwerbsminderungsrenten angehoben, in diesem Fall von 63 auf 65 Jahre.

Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen dieses Lebensalters in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.

Der für Ihre Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente bestehen, zum Beispiel bei einer Alters­ oder Witwen­ beziehungsweise Witwerrente.

 

Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verbleibt es hinsichtlich der Bestimmung des Zugangsfaktors bei der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage (Vertrauensschutz) wenn Versicherte 40 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben.

In diesem Fall bleibt es zur Abschlagsbestimmung bei einem maßgeblichen Alter von 63.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Mikeam 21.05.2025 | 09:54
Ich hab mich damals auch schon geärgert. Aber ein Blick ins Sozialgesetzbuch gibt Hilfe § 77 Absatz 4 SGB VI Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit …, deren Berechnung 40 Jahre … zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt. Also zum Zeitpunkt der Berechnung müssen die 40 Jahre voll sein. Eine Erwerbsminderungsrente, die mit 62 beginnt, hat dann nur noch 3,6 % Abschlag.
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