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Zur Experten-Antwort springenHallo Sehr Schade,
Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mindern sich um einen Abschlag, wenn Sie die Rente vor dem für Sie maßgebenden Lebensalter in Anspruch nehmen.
Wie alle Altersgrenzen wurde auch die Altersgrenze für die Errechnung des Abschlags bei Erwerbsminderungsrenten angehoben, in diesem Fall von 63 auf 65 Jahre.
Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen dieses Lebensalters in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
Der für Ihre Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente bestehen, zum Beispiel bei einer Alters oder Witwen beziehungsweise Witwerrente.
Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verbleibt es hinsichtlich der Bestimmung des Zugangsfaktors bei der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage (Vertrauensschutz) wenn Versicherte 40 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben.
In diesem Fall bleibt es zur Abschlagsbestimmung bei einem maßgeblichen Alter von 63.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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