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Zur Experten-Antwort springenHallo Martin,
bei den Renten wegen Erwerbsminderung gibt es zwei Grenzen, die eingehalten werden müssen. Das ist zum Einen die "Entgeltgrenze" und zum Anderen die "Erwerbsfähigkeitsgrenze".
Die "Entgeltgrenze" beträgt im Jahr 2023 ca. 17.823 Euro. Sofern Sie mit Ihrem Hinzuverdienst unterhalb diesen Betrages bleiben, wird ihrer vollen Erwerbsminderungsrente kein Betrag abgezogen.
Bei der "Erwerbsfähigkeitsgrenze" kommt es noch auf Ihr so genanntes Restleistungsvermögen an.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann nur gezahlt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit unter 3 Stunden täglich liegt. Üben Sie also eine Beschäftigung oder Tätigkeit aus, die regelmäßig eine Arbeitszeit fordert, die über dieser Grenze liegt, muss geprüft werden, ob Ihnen die Rente wegen voller Erwerbsminderung überhaupt noch zusteht oder ob sie in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt bzw. die Rente entzogen werden muss.
Dies prüft die Sachbearbeitung im Einzelfall.
Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen, das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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