Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Konsequenzen bei Reha-Abbruch?

von Amber Valence01.09.2014 | 21:13
2258 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Liebe Experten und Erfahrene, ich schreibe von meiner derzeitigen medizinischen Reha aus, die mir die DRV "aufgedrängt" hat, um wohl zu prüfen, ob einer weiteren Renten-Verlängerung stattgegeben werden kann. Fakten dazu: Ich bin 31 und beantrage den 2. Folgeantrag für die Rente. Bisher hatte mich die DRV noch nicht zur Reha gezwungen. Nun ist es so, dass ich als Essgestörte zum Essen gezwungen werde. Da ist meine absolute Grenze, die ich nicht überschreiten kann. Ansonsten mache ich alle Therapien folgsam mit. Wenn ich die Reha aus diesem Grund vorzeitig abbreche: Kann mir das die DRV als fehlende Mitwirkung anlasten und meinen Rentenantrag ablehnen, OBWOHL ich damit ja nur beweise, dass ich wirklich krank bin? Immerhin habe ich es bis zu meiner Schmerzgrenze versucht und die Reha nicht im Vorfeld abgelehnt. Über Antwort würde ich mich sehr freuen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Im Rahmen eines Verfahrens auf Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente kann der Rentenversicherungsträger gemäß dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" den Antragsteller in die Pflicht nehmen an einer medizinischen Rehabilitationsmassnahme teilzunehmen, wenn hierdurch dessen Gesundheitszustand wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 63 SGB 1). Die Grenzen der Mitwirkungspflicht können Sie den beigefügten Rechtsvorschriften des § 65 SGB 1 entnehmen.

Wir empfehlen Ihnen, sich unverzüglich vor Abbruch der Maßnahme mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und Ihre Situation zu schildern.

§ 63 SGB 1 Heilbehandlung

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

§ 65 SGB 1 Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

KSCam 01.09.2014 | 21:20
So eine Frage kann Ihnen hier keiner beantworten. Es kann sein, es kann aber auch nicht sein.... Für manche Fragestellungen eignet sich dieses Forum nicht, Ihre gehört dazu.
Christina Nowakam 01.09.2014 | 21:53
Hallo Amber, es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht so, dass de DRV Ihnen eine REHA aufdrängt um zu überpüren, ob einem weiteren Rentenantrag statt gegeben werden kann. Wenn Sie Essstörungen haben, dann ist die REHA Ihre Chance, ein normales Essverhalten zu entwickeln. Dazu gehört eben essen, weil todgehungert ist eben auch gestorben. Die Reha abbrechen um damit zu beweisen, dass Sie wirklich krank sind, ist wohl so ziehmlich das Dümmste, was ich je gehört habe. Fassen Sie sich ein Herz und reden sie darüber mit dem Psychologen der Klinik. Rente, in Ihrem Alter kann doch nicht Alles im Leben gewesen sein. Kämpfen Sie und entscheiden Sie sich fürs Leben. Wie die DRV reagiert, wenn Sie eigenmächtig abbrechen, kann ich nicht sagen - Niemand hier. Christina
Bertlam 02.09.2014 | 06:01
Sie können die Maßnahme gerne abrechen, bei der Frage ob die Rente weitergezahlt wird, kommt es darauf an was im Entlassungsbericht steht...
regfilam 02.09.2014 | 09:01
Zitat von Amber Valence anzeigenausblenden
für mich der völlig falsche Ansatz Essgestört und 32 -warum Rente anstelle die Krankheit anzugehen ? da liegen noch 30 und mehr produktive Jahre voraus -die man nicht nur mit *erfüllender Arbeit* und auch mit guter Gesundheit verbringen kann Arbeit ist ja nicht zwangsläufig zeitverplempern um das notwenidge Geld zum leben zu verdienen-die kann auch ordentlich Spaß machen , und mit Spaß und Freude am Leben hat man auch eine positive Einstellung zum lebensnotwendigem Essen sorry- ich bin normal nicht der Typ der sich über Kranke die hier ihre Leidensgeschichten erzählen lustig machen will-ich meine das auch nicht böse
Amber Valenceam 02.09.2014 | 11:44
Ich danke allen, die sich mit meiner Fragestellung befasst haben - auch denen, die weniger freundlich waren. Ich möchte mich hier nicht rechtfertigen, nur noch kurz anmerken, dass ich nur diese eine Problematik der Essstörung erwähnt habe, weil alle anderen Problemfelder für die Beurteilung hier irrelevant sind. Besonderen Dank an den Experten. Ich hatte geahnt, dass man mehr als Allgemeines zum Fall nicht sagen kann. Gestern Abend war ich nur aufgrund der Situation so verzweifelt, dass ich es dennoch probieren wollte.
Mutti Merkelam 03.09.2014 | 16:52
Liebe Experten und Erfahrene, ich schreibe von meiner derzeitigen medizinischen Reha aus, die mir die DRV "aufgedrängt" hat, um wohl zu prüfen, ob einer weiteren Renten-Verlängerung stattgegeben werden kann. Fakten dazu: Ich bin 31 und beantrage den 2. Folgeantrag für die Rente. Bisher hatte mich die DRV noch nicht zur Reha gezwungen. Nun ist es so, dass ich als Essgestörte zum Essen gezwungen werde. Da ist meine absolute Grenze, die ich nicht überschreiten kann. Ansonsten mache ich alle Therapien folgsam mit. Wenn ich die Reha aus diesem Grund vorzeitig abbreche: Kann mir das die DRV als fehlende Mitwirkung anlasten und meinen Rentenantrag ablehnen, OBWOHL ich damit ja nur beweise, dass ich wirklich krank bin? Immerhin habe ich es bis zu meiner Schmerzgrenze versucht und die Reha nicht im Vorfeld abgelehnt. Über Antwort würde ich mich sehr freuen
Hoffentlich wird Ihr Antrag abgelehnt.
Was für ein A...... sind Sie denn?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026