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Experten-Antwort

Kontenklärung und Übergangszeit

von Frieder15.03.2015 | 13:13
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5 Antworten

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Liebe Experten, im Rahmen meiner Kontenklärung habe ich eine fehlende Übergangszeit zwischen Fachschulausbildung und Zivildienst reklamiert. Diese Übergangszeit wurde per Bescheid nicht akzeptiert. Begründung: "Die Zeit kann nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist." Das ist merkwürdig, weil die Fachschulausbildung im Versicherungsverlauf korrekt und vollständig aufgeführt ist: 01.10.85-30.09.88 Fachschulausbildung 01.10.88-01.01.89 (fragliche Lücke) 02.01.89-31.08.90 Zivildienst Was ist das Problem bei der Anerkennung der fraglichen Lücke als Übergangszeit? Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frieder,

dem Beitrag von „Claire Grube“ kann ich zustimmen. Das Problem bei der Anerkennung der fraglichen Lücke als Übergangszeit liegt also bereits in der mangelnden „Aufnahme einer nachfolgenden Ausbildung“.

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4 Antworten

KSCam 15.03.2015 | 13:44
Was haben Sie denn nach dem Zivildienst gemacht? Eine Ausbildung oder eine reguläre Arbeit (und die hätten Sie ja auch in den 3 Monaten Oktober bis Dezember 89 schon anfangen können)? Oder war es einfach nur Urlaub?
Friederam 15.03.2015 | 13:52
Nach dem Zivildienst war ich gute zwei Jahre selbständig, ohne Beiträge. Seit dem 1.11.92 zahle ich als Angestellter Pflichtbeiträge.
Claire Grubeam 15.03.2015 | 16:43
Übergangszeiten (SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 A) können auch dann berücksichtigt werden, wenn die Aufnahme der nachfolgenden Ausbildung durch einen pflichtgemäß zu leistenden Wehr- oder Zivildienst verzögert wird. Die sich ergebenden Übergangszeiten zwischen der Beendigung der Ausbildungszeit und dem Beginn des Wehrdienstes sowie der nachfolgenden Ausbildungszeit sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die festgelegte Höchstdauer für jeden einzelnen Zeitraum eingehalten wird. Umfassen die sich im Zusammenhang mit einem Wehr- oder Zivildienst ergebenden Übergangszeiten zwischen Zeiten einer schulischen Ausbildung einen längeren Zeitraum als vier Kalendermonate, können selbst für die Dauer von bis zu vier Kalendermonaten keine Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden. Die Übergangszeiten nach bzw. vor den jeweiligen Ausbildungseinheiten können nur als Einheit behandelt werden. Das bedeutet, dass die Übergangszeit nur dann eine Anrechnungszeit ist, wenn sowohl vor als nach dem Wehr- bzw. Zivildienst die Höchstdauer jeweils eingehalten wird. Übergangszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn die nachfolgende Ausbildung nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes auch tatsächlich aufgenommen wurde. Wenn Sie nach dem Zivildienst keine weitere Ausbildung absolviert haben, gibt es auch keine Überbrückungszeit für den Zeitraum zwischen Fachschule und Zivildienst. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Friederam 15.03.2015 | 17:39
Vielen Dank für die präzisen und lichtvollen Hinweise. Hätte ich also nach der Schule erst Zivildienst und danach die Fachschulausbildung gemacht (und die Lücken wären nicht größer als je 4 Monate gewesen), wären die Lücken anrechnungsfähig gewesen. Da man sich aber mit knapp 20 Jahren nicht für diese Themen interessiert, staunt man bei so einer Kontenklärung nicht schlecht. Aber letztendlich sind es ja (in meinem Fall) nur 3 Monate, also Peanuts im Vergleich zur Gesamtversicherungsdauer ...
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