Hallo Histamenika,
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie während der Reha-Maßnahme und noch eine Woche darüber hinaus Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Wurde die Reha-Maßnahme vom Rentenversicherungsträger durchgeführt und wird im unmittelbaren Anschluss (d.h. innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Maßnahme) eine stufenweise Wiedereingliederung auf Empfehlung der Reha-Klinik begonnen, so besteht während der Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung - und auch während der einen Woche nach Wegfall der Lohnfortzahlung und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung - Anspruch auf Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger.