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Krankengeld/Übergangsgeld

von Lea27.01.2010 | 15:14
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6 Antworten

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Ich bin seit 25.09.10 aufgrund einer Krebserkrankung (Rezidiv) krank geschrieben und beziehe Krankengeld. Im Sommer 2009 erhielt ich aufgrund einer REHA für 3 Wochen Übergangsgeld. Nun meine Frage, zählen die 3 Wochen Übergangsgeld zu den 78 Wochen Krankengeld oder wird die Krankengeldzahlung um die 3 Wochen Übergangsgeld verlängert ? Vielen Dank für eine schnelle Beantwortung.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Lea,

Moni hat völlig Recht. Das Übergangsgeld zählt nicht zu den 78 Wochen Krankengeld. Die Frist wird also quasi "verlängert".

5 Antworten

Moniam 27.01.2010 | 15:38
Soweit ich mich erinnern kann, zählt das Übergangsgeld nicht zum Krankengeld, es kommt ja auch von der Rentenversicherung
Leaam 27.01.2010 | 15:40
Vielen Dank für die schnelle Info. Ich müsste es aber schon konkreter wissen, denn die Krankenkasse hat mir bereits mitgeteilt, dass das Krankengeld im März endet.
Kasseam 27.01.2010 | 15:44
§ 49 Ruhen des Krankengeldes Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, 2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist, 3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen, 3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, 4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten, 5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, 6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, 7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben. (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden. (4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.
Skatrentneram 27.01.2010 | 16:03
Hallo Lea, das Übergangsgeld wird wohl auf den Anspruch der 78 Wochen angerechnet, sodass sich die Frist nicht verlängert. Während Sie Ü-Geld beziehen ruht der Anspruch auf KG, da Sie nicht beide Leistungen gleichzeitig beziehen können, aber angerechnet wird diese Zeit trotzdem. Fragen Sie hierzu am besten noch einmal Ihre Krankenkasse, die gibt Ihnen die richtige Auskunft.
Kassenfeeam 27.01.2010 | 18:02
Der Zeitraum des Bezuges von Übergangsgeld bei einer Reha, wird sehr wohl auf den 78 Wochen Anspruchszeitraum des Krankengeldbezuges mit angerechnet ! Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird , werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen (§ 48 Abs. 3 SGB V). Die Krankengeldzahlung an sich ruht zwar , aber der Zeitraum läuft immer weiter ! Und zwar deshalb, weil das Krankengeld grundsätzlich immer in einer starren Blockfrist von 3 Jahren gezahlt wird und zwar vom 1. Tag der Krankschreibung angerechnet.
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