Die bisherigen Antworten sind alle gut, dennoch gibt es weitere Aspekte:
a) Solange Sie noch nicht 62 sind, fällt die volle Erwerbsminderungsrente höher aus als die frühestmögliche Altersrente für schwerb. Menschen, weil die Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr reicht.
b) Beabsichtigen Sie die Teilweise Erwerbsminderungsrente bei fortgeführter reduzierter Beschäftigung, stellen Sie bitte umgehend den RT-Antrag und regeln ggf. danach die Arbeitszeit. Die Hinzuverdienstgrenzen für Arbeitsentgelt oberhalb der 450-EUR-Grenze werden individuell errechnet, d.h. nach den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Sofern dies noch Jahre mit voller Beschäftigung waren, fallen die Hinzuverdienstgrenzen höher aus als wenn man zunächst (einige Jahre möglicherweise) nur die Arbeitszeit reduziert - und somit für weniger beitragspflichtiges Entgelt sorgt.
c) Warum wollen Sie sich quälen? Rente heute (mit 58 ) wird bis 62 hochgerechnet, also bis heute echte Versicherungszeiten plus Zurechnungszeit ca. 4 Jahre. Arbeiten Sie ein Jahr länger, kommt ein Beitragsjahr hinzu, dafür ein Jahr weniger Zurechnungszeit. Von der RT-Höhe kaum ein Unterschied...
d) Vor Beantagung einer RT könnten Sie - ggf. mithilfe eines Schwerbehindertenvertreters im Betrieb - die Möglichkeiten der leidensgerechten Teilzeitbeschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber klären.