Eine gesetzlich geregelte Rentenkürzung in Höhe von 20 % gibt es nicht.
Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der bereits bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibt der Abschlag jedoch auch in der folgenden Altersrente erhalten. Aus den übrigen Entgeltpunkten wird die Regelaltersrente abschlagsfrei gezahlt.