Hallo Cornelia,
grundsätzlich gibt es seit dem 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen bei einer (ggf. vorgezogenen) Altersrente mehr zu berücksichtigen. Somit können Sie die Beschäftigung neben dem Rentenbezug ausüben.
Ob bei einem Wegfall der Altersrente, diese bei Wideraufleben mit weniger Abschlägen belegt wird, hängt davon ab, ob Sie bereits das Regelalter erreicht haben. Diese Frage sollten Sie individuell in einer persönlichen Beratung klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung