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Experten-Antwort

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Hörgeräte

von Uwe23.05.2019 | 11:11
177 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wertes Expertenteam, ich habe eine Frage zur Hörgeräteerstattung durch die RV auf Basis des Urteils vom LSG Hessen, Urteil vom 13.09.2018 - L 1 KR 229/17. Ich habe im Jahr 2015 Hörgeräte aus dem sog. Premiumsegment beschafft, die ich aufgrund meiner Tätigkeit als Bauleiter zwingend benötige (Tätigkeit vergleichbar mit dem Kläger im o.g. Urteil). Zum damaligen Zeitpunkt war ich noch privat krankenversichert und die PKV lehnte die volle Kostenerstattung wg. der fehlenden medizinischen Notwendigkeit ab. Nach dem o.g. Urteil wäre jedoch ggfs. der Rentenversicherungsträger für die Mehrkosten erstattungspflichtig gewesen. Kann ich diesen Antrag auf Erstattung der Mehrkosten der Hörgeräte bei der RV zum jetzigen Zeitpunkt noch stellen, da noch keine Verjährung eingetreten sein dürfte? Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Uwe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Konkrete Einzelfälle können in diesem Forum leider nicht umfassend gelöst werden.

Grundsätzlich ist eine Antragstellung vor der Beschaffung erforderlich.

Es bleibt Ihnen aber selbstverständlich unbenommen, einen "Überprüfungsantrag" beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen und darzulegen, aus welchen Gründen seinerzeit eine Antragstellung unterblieben ist.

Die Erfolgsaussichten können nicht beurteilt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

???am 23.05.2019 | 11:32
Selbstbeschaffte Leistungen können nur nach § 18 SGB IX erstattet werden. Der setzt immer einen Antrag vor dem Kauf voraus. Sie können es probieren, aber die Chancen stehen schlecht.
Uweam 06.06.2019 | 08:50
Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Auskunft. Wäre es aber nicht Aufgabe der privaten Krankenversicherung gewesen, den Antrag zur Erstattung der Mehrkosten an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten bzw. aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Vorschriften zu leisten? Oder fällt ein privat Versicherter aus diesem sozialen Netzwerk heraus?
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