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Experten-Antwort

Leistungsbeurteilung

von Jong30.09.2010 | 19:08
7412 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe meine Leistungsbeurteilung nach langen Schwierigkeiten von meiner Rentenversicherung erhalten. Ich brauche dieses Papier um Widerspruch gegen die Ablehnung des Rentenbescheides auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Jetzt steht folgendes in der Beurteilung drin: Zuletzt ausgeübte Beschäftigung: 3 bis unter 6 Std/ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: über 6 Std/ Jetzt bin ich 1954 geboren und die letzten Jahre war ich als Vorarbeiter tätig. War diese Ablehnung in Ordnung, und warum wird das Leistungsgutachten von der Rentenversicherung zurück gehalten ? Gehört dieses Gutachten nicht zum Bescheid ? Denn ohne Gutachten ist meiner Meinung nach kein wirksammer Widerspruch möglich.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jong,

ein medizinisches Gutachten gehört nicht zum Bescheid.

Wie breits von W*lfgang erläutert, haben Sie jedoch das Recht, Ihre gesamte Rentenakte einschließlich der medizinischen Unterlagen einzusehen. Dazu müssen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger lediglich mitteilen, dass Sie Ihre Akte einsehen wollen. Sie können Sich auch Kopien eines bestimmten Gutachtens anfordern.

Dieses Recht auf Akteneinsicht haben Sie selbst oder ein von Ihnen bevollmächtigter Rechtsanwalt oder anderer Vertreter (siehe Beitrag von -_-).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Richtig ist, dass für Sie aufgrund Ihrer Geburt vor dem 02.01.1961 der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu prüfen ist.

Entscheidend für die Berufsunfähigkeit ist die zuletzt auf Dauer ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Nach Ihren Angaben waren Sie als Vorarbeiter tätig. Der Rentenversicherungsträger fragt unter anderem Ihren letzten Arbeitgeber, welche Tätigkeiten Sie tatsächlich ausgeübt haben oder wie Sie entlohnt wurden. Werden Sie dann beispielsweise als Facharbeiter angesehen, wäre vom Rentenversicherungträger eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen. Bei ungelernten Arbeitern muss keine Tätigkeit benannt werden. Ich empfehle Ihnen, den Bescheid noch einmal durchzusehen, wie der Rentenversicherungsträger die Berufsunfähigkeit geprüft hat.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. Dieser wird konkrete Aussagen zum Berufsschutz in Ihrem Fall treffen können.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Die Arbeitgeberanfrage zu der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erfolgt in der Regel nur bei der Berufschutzprüfung. Wie von Stefannn bereits erläutert, wird der Arbeitgeber ansonsten in der Regel nur mit Blick auf den Hinzuverdienst angeschrieben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

W*lfgangam 30.09.2010 | 19:37
Hallo Jong, > Gehört dieses Gutachten nicht zum Bescheid ? Nein. > Denn ohne Gutachten ist meiner Meinung nach kein wirksammer Widerspruch möglich. Zur Begründung Ihres Widerspruchs können Sie die Rentenakte nebst med. Unterlagen einsehen - und den kompletten Weg zur Entscheidung nachlesen (vielleicht finden sich Anhaltspunkte, die Sie 'angreifen' können). Lassen Sie sich die komplette Rentenakte an Ihre nächste Beratungsstelle zuschicken (DRV-Stelle oder Rathaus, was für Sie besser erreichbar ist). Gruß w.
Claudam 01.10.2010 | 11:05
Da ich in meinem zuletzt ausgeübten Beruf nur 3 Std bis unter 6 Std arbeiten darf, würde doch bedeuten das ich Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit habe. Wie gesagt: Ich war die letzten 10 Jahre als Vorarbeiter tätig und somit habe ich ich Berufsschutz, da ich vor 1961 geboren bin. Es wurde mir auch keine Verweisungstätigkeit genannt. Wie sehen Sie das ?
Claudam 01.10.2010 | 11:56
Was heißt hier ungelernt ? Ich habe in meinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht die Tätigkeit ausgeübt die ich gelernt habe. Genau diese Flexibitität wird doch vom Arbeitnehmer erwartet. Ich habe zahlreiche Seminare besucht und bin auch ständig weitergeschult worden. Natürlich wurde ich auch als Vorarbeiter bezahlt. Auch in meiner Stellenbeschreibung ist meine Arbeit genau beschrieben. Meinen erlernten Beruf habe ich zuletzt vor 33 Jahren ausgeübt.
Avataram 15.12.2010 | 23:14
Das Problem mit der verweigerten Akteneinsicht kenne ich auch. Am Telefon wurde zunächst behauptet, das sozialmedizinische Gutachten läge der Rentenversicherung nicht vor. es stehe nur ein Leistungsbeurteilungsformularzur verfügung Dann auf schriftlichen Antrag kam die Antwort, es sei nicht nachgewiesen, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht bestehe. Erst auf Androhung des Einschaltens eines Anwaltes kamen dann per Post Fragmente des Gutachtens. Es war eigentlich nur eine Liste aus, von einem Arztbrief abgeschriebener, Krankenhausaufenthalte: Klinikname, Datum, Diagnoseschlüssel und ein einziger abschließend zusammenfassender Satz. Falls es das das gesamte Gutachten gewesen ist, war es nicht sehr sorgfältig. kein Wunder, dass man es nicht herausgeben wollte. Ich verrate bewusst nicht, wer der Leistungsträger war.
Kaiam 03.10.2010 | 19:47
Gilt das nur beim Thema Berufsunfähigkeit und Berufsschutz oder wird auch bei einem normalen EM-Rentenantrag der letzte Arbeitgeber von der Rentenversicherung befragt? Gruß, Kai
Stefannnam 04.10.2010 | 00:06
Der Rentenversicherungsträger fragt unter anderem Ihren letzten Arbeitgeber, welche Tätigkeiten Sie tatsächlich ausgeübt haben oder wie Sie entlohnt wurden.
Gilt das nur beim Thema Berufsunfähigkeit und Berufsschutz oder wird auch bei einem normalen EM-Rentenantrag der letzte Arbeitgeber von der Rentenversicherung befragt? Gruß, Kai
Gilt nur wenn eine Berufsunfähigkeit fraglich ist. Zu welchem Zweck sollte denn bei ungelernten oder nach 1960 geborenen Antragsstellern eine Arbeitgeberanfrage erfolgen ? Nun gut die Höhe des Entgelts muss der Arbeitgeber unter Umständen melden, aber sonst interessiert die DRV der konkrete Arbeitsplatz ja nur wenn Berufsunfähigkeit fraglic ist.
-_-am 30.09.2010 | 19:41
Nein, Sie können bzw. Ihr Vertreter (VdK, SovD, Rentenberater, Rechtsanwalt) kann jedoch Akteneinsicht beantragen. Ein wirksamer Widerspruch kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auch ohne Begründung eingelegt werden. Es genügt, wenn Sie schreiben: "Ich lege gegen den Bescheid vom ... Widerspruch ein. Die Begründung wird nachgereicht." Wenn Sie es wünschen, schreiben Sie alternativ: "Ich lege gegen den Bescheid vom ... Widerspruch ein. Ich beantrage Akteneinsicht und werde den Widerspruch danach begründen." Wenn Sie einen sach- und rechtskundigen Dritten mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Widerspruchsverfahren beauftragt haben, wählen Sie die erste Variante. In dem Fall sollte Ihr Vertreter die Akteneinsicht und die Widerspruchsbegründung später für Sie erledigen.
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