Hallo Neumann,
ob die Rente statt Krankengeld zu versteuern ist, richtet sich nach dem Rentenbeginn, nicht nach dem Leistungsfall (festgestellter Eintritt der Erwerbsminderung).
Und dies kommt dann nur zum Tragen, wenn zeitglich bezahltes Krankengeld durch die Rentenzahlung erstattet wird.
In Ihrem Fall scheint dies zu entfallen, da Krankengeld bis August und erst danach die EM-Rente. Also bleibt das davor bezahlte Krankengeld unter Progressionsvorbehalt.
Von der Rente selbst ist dann nur ein Anteil von 80% steuerpflichtig. Hiervon können diverse Kosten geltend gemacht werden, die sich steuermindernd auswirken. Wie z.B. auch der Freibetrag, den Sie erhalten, wenn Sie eine Schwerbehinderung haben feststellen lassen. Dies dürfte in Ihrem Fall zu einem GdB von 100 führen, da dieser bei Ihrer Krankheit während des zunächst abzuwartenden Heilungserfolges bereits ab Antragstellung gilt.
Ich gehe davon aus, dass Sie dies bereits in die Wege geleitet haben, sonst sollten Sie es dringend nachholen.
Ob es dann also tatsächlich zu einer Steuerzahlung kommt, bleibt also noch etwas fraglich., bzw. entscheidet dies dann das Finanzamt anhand Ihrer Steuererklärung.
Zur Berechnung der Beiträge aus der Krankengeldzahlung:
Hierzu sollten Sie sich die Berechnungsunterlagen (sobald vorliegend) genauer ansehen. Die Höhe der EM-Rente wird aus den Beitragszahlungen bis zum Eintritt der Erwerbsminderungsrente (Leistungsfall nicht Rentenbeginn) berechnet. Hierbei wird bereits berücksichtigt, dass aufgrund einer Krankheit es bereits vor der EM-Rente zu Einnahmeeinbußen kommen kann. Deshalb werden in einer Vergleichsberechnung die letzten vier Jahre ausgeklammert, was die durchschnittlich zu bewertende Zeit ändert und sich damit auch auf die Höhe der berechneten Zurechnungszeit positiv auswirkt.
Sie sollten also nun nicht 'einfach' die lt. Rentenbescheid bereits berücksichtigten EP um die Zeit des Krankengeldbezuges erhöhen, um dadurch zu meinen, die Rente wäre dann höher (die Berechnungen sind etwas komplizierter...).
Für Ihre weiteren Recherchen hier der Link zu den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) der DRV, beginnend mit §99 SGB VI
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Von hier aus können Sie sich dann weiter durch'wühlen'.
Wäre im Übrigen der Rentenbeginn (August 2020) rückwirkend bereits in den Zeitraum der Krankengeldzahlung gefallen, wäre dieses durch den Zahlbetrag der Rente zu erstatten gewesen (§103 SGB X). In Ihren Berechnungen dürfen Sie diesen Betrag also durchaus auch als 'hätte ich so sonst gar nicht erhalten' mit einfließen lassen.
Alles Gute!