Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Leistungsfall willkürlich?

von Neumann26.09.2021 | 17:21
583 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Moin moin, ich habe eine Frage zur Terminierung des "Leistungsfalls": Ich habe seit 25 Jahren Krebs und wu wurde bisher 7 mal operiert, da immer wieder Rezidive auftraten. Bisher bin ich nach jeder Operation wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Januar 2019 trat erneut ein Rezidiv auf und ich wurde krank geschrieben. Im Mai 2019 wurde ich operiert, was ziemlich schief ging. Habe seitdem ein Stoma und immer noch ein Rezidiv. Im Februar 2020 sollte dieses entfernt und das Stoma zurück verlegt werden. Leider ging die OP auch schief, weil das Rezidiv zu groß war. Es wurde unverrichteter Dinge wieder zu gemacht.... Im August 2020 lief das Krankengeld aus und ich beartragte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese wurde mir dann im Februar 2021 ohne dass ich einen Arzt gesehen habe und ohne irgendwelche Fragen unbefristet gewährt mit Rentenbeginn August 2020. Von meinem Krankengeld habe ich Rentenversichetungsbeiträge bezahlt. Jetzt habe ich Aufgrund der Einsichten die aktuelle Kontenklärung festgestellt, dass der Leistungsfall auf den Tag genau mit dem Beginn der Krankengeldzahlung Anfang März 2019 zusammenfällt. Dies hat für mich gleich mehrere Nachteile. 1.Rente muss ich versteuern, Krankengeld nicht,das geht nur auf die Progression. 2.Die Beitragszahlung aus dem Krankengeld wirkt sich bei der EM-Rente nicht aus, sondern erst bei der Altersrente, die ich aber aufgrund meiner Krebsgeschichte wohl nicht mehr erreichen werde (bin 57) Angeblich legt ja ein Arzt oder ein Sachverständiger den Leistungsfall fest. Hier scheinen für den Leistungsfall aber rein monetäre Gesichtspunkte ausschlaggebend gewesen zu sein, weil eigentlich der Leistungsfall ja nicht vor Antragstellung auftreten kann. Oder sehe ich das falsch? So richtig finde ich da nichts zu außer §99 Sgb6. Weiß jemand da vielleicht etwas mehr zu? Danke für die Antworten schon einmal.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Neumann,

der Leistungsfall wird durch den sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung festgelegt. Hier handelt es sich nicht um eine willkürliche Festlegung.

Grundsätzlich ist der Leistungsfall der Zeitpunkt, ab dem nachvollziehbar die Leistungsminderung eingetreten ist. Bei sich länger hinziehenden Krankheitsverläufen mit unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten und mehreren Krankenhausaufenthalten gestaltet sich die Ermittlung manchmal schwierig. Monetäre Gesichtspunkte spielen keine Rolle.

Der Leistungsfall liegt grundsätzlich in der Vergangenheit, ggf. wird hilfsweise der Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen, wenn keine weiteren Angaben vorhanden sind. Der Leistungsfall liegt keinesfalls in der Zukunft.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Leistungsfall falsch festgelegt wurde, können Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen (in Ihrem Fall scheint die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen zu sein). Dies macht jedoch nur dann Sinn, wenn Sie begründen können, warum ein anderer Leistungsfall gewählt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

KSCam 26.09.2021 | 18:13
Wenn der Leistungsfall der Beginn der Erkrankung st, ist das zumindest nicht unlogisch. Ab wann genau Sie erwerbsgemindert sind, kann aber niemand hier im Forum sagen.
Peter T.am 26.09.2021 | 17:57
Der Leistungsfall kann auch in der Vergangenheit liegen, dies ist sogar die Mehrheit der Fälle, würde ich mal orakeln. Bei mir ist auch der Tag der 1. Krankschreibung (1,5 Jahre in der Vergangenheit) der Leistungsfall eingetreten. Ab dem Tag, an dem die Erwerbsminderung halt gutachterlich festgelegt wird. Sein Sie frogh, bei der Vorgeschichte, dass nicht der Leistungsfall vor 2019 gelegt wurde und Sie dadurch die sehr guten Zurechnungszeiten haben. Denn so wird die Rente berechnet, also ob Sie bis 65 Jahren und 9 Monaten gearbeitet haben. Vor 2019 waren es nur bis rund 62 Jahren... Viel Erfolg, für Ihre weitere medizinische Betreuung.
Schlaubiam 26.09.2021 | 17:59
Der Leistungsfall wird IMMER vor der Antragstellung liegen... Wer kann in die Zukunft sehen, einen Antrag stellen und wird DANN krank? Der Leistungsfall wird vom medizinischen Dienst festgelegt. Dieser entscheidet anhand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen und nicht nach dem Zeitpunkt, der für den Versicherten am schlechtesten liegt.
Stimmt was nichtam 26.09.2021 | 20:11
st,
?
Werner67am 27.09.2021 | 07:30
1.) Wenn ich Sie richtig verstanden habe, beginnt die Rente ja ab Antragstellung (August 2020) - mit Auslaufen des Krankengeldes. Somit stellt sich die steuerliche Frage gar nicht da Rente und Krankengeld nicht zusammentreffen. Der Leistungsfall ist für die Besteuerung irrelevant. 2.) Die Beitragszahlung der Krankenkasse zwischen Leistungsfall und Rentenbeginn wirkt sich tatsächlich nicht aus. Dafür haben Sie aber eine Zurechnungszeit bekommen, die ja bei der Rentenberechnung auch bewertet wird. Ob die von der Krankenkasse gezahlten Beiträge zu einer höheren Rente geführt hätten, ist fraglich. Insgesamt ist es für die Ärzte oft nicht einfach, bei einer sich schrittweise verschlimmernden Krankheit den Zeitpunkt festzustellen, an dem eine Erwerbsminderung eingetreten ist. Manchmal wird auch einfach ein Mittelwert genommen (Bei Zeitpunkt A lag definitiv noch keine Erwerbsminderung vor, bei Zeitpunkt B lag sie aber vor. Also muss der maßgebende Zeitpunkt irgendwo dazwischen gewesen sein - nehmen wir also einfach die Mitte des Zeitraums...)
Neumannam 27.09.2021 | 13:30
Erst einmal Danke für die vielen Antworten. Gestern Abend ging es mir nicht gut, deshalb antworte ich erst heute.... Da bin ich eigentlich auch von ausgegangen. Ich habe im Mai einen Überprüfungsantrag gestellt, aber das dauert.... Medizinisch gab es am Leistungsfall-Tag nichts, außer dass der Krankengeldbezug startete. Leistungsfall bedeutet für mich der Beginn einer Leistung bzw. dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört ja nun auch der Antrag laut §99 SGB6, Satz 1. Im Gesetz gibt es den Leistungsfall gar nicht, also sind es irgendwelche Durchführungsrichtlinien, die wohl nicht ganz ohne monetäre Gesichtspunkte erarbeitet wurden. Ich habe Akteneinsicht beantragt und dann werde ich ja die Begründung hoffentlich finden. Mitgeteilt wurde mir das nämlich offiziell gar nicht, sondern ich habe es anhand der Kontenklärung herausgefunden. Das Krankengeld würde meine Rente erhöhen, da ich selbstständig war und den Regelsatz einbezahlt habe. Krankengeld und RV-Beiträge daraus werden aber vom tatsächlichen Einkommen berechnet. Das heißt 72 Wochen RV-Beiträge, die nicht bei der Rente mitzählen. Was sollte also sonst der Grund für das fiktive Leistungsfall Datum sein? Ausgerechnet 6 Wochen nach der Krankschreibung? Ich glaube man will mich eher für dumm verkaufen......
Neumannam 27.09.2021 | 13:32
@Peter.T Danke für die guten Wünsche.
Peter T.am 27.09.2021 | 13:55
Ich glaube Sie sehen das falsch. Der Leistungsfall ist halt der tag, an dem die Erwerbsminderung eintrat. Und bei einer langen Krankengeschichte kann dies durchaus der Tag der Krankengeldzahlung sein. Anscheinend haben Sie keine Lohnfortzahlung erhalten, da selbstständig? Dann ist der Tag des Krankengeldanfangs für die DRV wohl auch der 1. an dem Sie die Krankengeschichte sieht. Wenn man länger als 3 Monate nach dem Leistungsfall den Rentenantrag stellt, dann beginnt die Rentenzahlung mit dem Datum des Rentenantrags (1. des Monats). Die Rentenversicherung hat nichts von einer Verschiebung. KG höher, Rente zahlt KK nur das KG (Sie müssen nichts zurückzahlen). Rente höher als KG, KK bekommt ihr Geld und Sie die Differenz zur höheren Rente. Und die Zurechnungszeit ist ganz entscheidend, bei der EMR. Das macht sicher mehr aus, als das Krankengeld, was Sie in der zeit erhalten haben (RV Beiträge zur RV). Viel Erfolg...
Neumannam 27.09.2021 | 13:42
@Werner67 Zu 1. Wenn ich das richtig sehe, wird ab Leistungsfall die Rente quasi ausgezahlt. Die wird dann mit dem Krankengeld verrechnet. Man muss aber nichts zurück zahlen, wenn das Krankengeld höher war. Da es aber als Rente zählt, muss ich es versteuern, das Krankengeld aber nicht. Zu 2. Die Zurechnungszeit bringt mir weniger, als die Beitragszahlung, also hat die DRV dran verdient. Wenn das Krankengeld jetzt niedriger gewesen wäre als die Rente, wäre der Leistungsfall mit Sicherheit auf den Auszahlungstermin gelegt worden. Aber ich will ja nichts böses denken..... .
Siehe hieram 27.09.2021 | 17:13
Hallo Neumann, ob die Rente statt Krankengeld zu versteuern ist, richtet sich nach dem Rentenbeginn, nicht nach dem Leistungsfall (festgestellter Eintritt der Erwerbsminderung). Und dies kommt dann nur zum Tragen, wenn zeitglich bezahltes Krankengeld durch die Rentenzahlung erstattet wird. In Ihrem Fall scheint dies zu entfallen, da Krankengeld bis August und erst danach die EM-Rente. Also bleibt das davor bezahlte Krankengeld unter Progressionsvorbehalt. Von der Rente selbst ist dann nur ein Anteil von 80% steuerpflichtig. Hiervon können diverse Kosten geltend gemacht werden, die sich steuermindernd auswirken. Wie z.B. auch der Freibetrag, den Sie erhalten, wenn Sie eine Schwerbehinderung haben feststellen lassen. Dies dürfte in Ihrem Fall zu einem GdB von 100 führen, da dieser bei Ihrer Krankheit während des zunächst abzuwartenden Heilungserfolges bereits ab Antragstellung gilt. Ich gehe davon aus, dass Sie dies bereits in die Wege geleitet haben, sonst sollten Sie es dringend nachholen. Ob es dann also tatsächlich zu einer Steuerzahlung kommt, bleibt also noch etwas fraglich., bzw. entscheidet dies dann das Finanzamt anhand Ihrer Steuererklärung. Zur Berechnung der Beiträge aus der Krankengeldzahlung: Hierzu sollten Sie sich die Berechnungsunterlagen (sobald vorliegend) genauer ansehen. Die Höhe der EM-Rente wird aus den Beitragszahlungen bis zum Eintritt der Erwerbsminderungsrente (Leistungsfall nicht Rentenbeginn) berechnet. Hierbei wird bereits berücksichtigt, dass aufgrund einer Krankheit es bereits vor der EM-Rente zu Einnahmeeinbußen kommen kann. Deshalb werden in einer Vergleichsberechnung die letzten vier Jahre ausgeklammert, was die durchschnittlich zu bewertende Zeit ändert und sich damit auch auf die Höhe der berechneten Zurechnungszeit positiv auswirkt. Sie sollten also nun nicht 'einfach' die lt. Rentenbescheid bereits berücksichtigten EP um die Zeit des Krankengeldbezuges erhöhen, um dadurch zu meinen, die Rente wäre dann höher (die Berechnungen sind etwas komplizierter...). Für Ihre weiteren Recherchen hier der Link zu den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) der DRV, beginnend mit §99 SGB VI https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Von hier aus können Sie sich dann weiter durch'wühlen'. Wäre im Übrigen der Rentenbeginn (August 2020) rückwirkend bereits in den Zeitraum der Krankengeldzahlung gefallen, wäre dieses durch den Zahlbetrag der Rente zu erstatten gewesen (§103 SGB X). In Ihren Berechnungen dürfen Sie diesen Betrag also durchaus auch als 'hätte ich so sonst gar nicht erhalten' mit einfließen lassen. Alles Gute!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026