Guten Morgen,
Sie schreiben, dass Sie als Geschäftführer angestellt waren. Inofern gehen wir davon aus, dass Ihr Beitragsbild zunächst einmal keine Lücken enthält und der Eintritt in die Rente nicht mehr von der Erfüllung der Wartezeit abhängt.
Beziehen Sie bis dahin Arbeitslosengeld, wird aufgrund des Leistungsbezugs eine Pflichtversicherung vorliegen. Machen Sie sich selbständig, kann die Arbeitsverwaltung im Rahmen ihrer Förderleistungen mögicherwese Beiträge zur Alterssicherug übernehmen.
Es ist in diesem Zusammnhang nicht nur eine freiwillige Versicherung sondern auch eine Pflichtversicherung denkbar. im Rahmen einer Selbständigkeit als Unternhemensberater ist die insbesondere die Pflichtverscherung für selbständige mit nur einem Auftraggeber denkbar.Für diese ist allerdings ein Antrag auf Befreiung möglich.
Bleibt letztlich nur die freiwillige Versicherung als Absicherungsmöglichkt, können Sie Beiträge zwischen dem Mindest- und Höchstbeoträge frei wählen.
Wir verweisen dazu auf die Broschürenrehe der Deutschen Rentenverscherung.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html
Wir raten Ihnen aber ausdrücklich, sich nochmals in einer unserer Beratungsstellen zu informieren. Aber denkbar ist der von Ihne vorgeschlagene Weg.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung