Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen,
Sie schreiben, dass Sie als Geschäftführer angestellt waren. Inofern gehen wir davon aus, dass Ihr Beitragsbild zunächst einmal keine Lücken enthält und der Eintritt in die Rente nicht mehr von der Erfüllung der Wartezeit abhängt.
Beziehen Sie bis dahin Arbeitslosengeld, wird aufgrund des Leistungsbezugs eine Pflichtversicherung vorliegen. Machen Sie sich selbständig, kann die Arbeitsverwaltung im Rahmen ihrer Förderleistungen mögicherwese Beiträge zur Alterssicherug übernehmen.
Es ist in diesem Zusammnhang nicht nur eine freiwillige Versicherung sondern auch eine Pflichtversicherung denkbar. im Rahmen einer Selbständigkeit als Unternhemensberater ist die insbesondere die Pflichtverscherung für selbständige mit nur einem Auftraggeber denkbar.Für diese ist allerdings ein Antrag auf Befreiung möglich.
Bleibt letztlich nur die freiwillige Versicherung als Absicherungsmöglichkt, können Sie Beiträge zwischen dem Mindest- und Höchstbeoträge frei wählen.
Wir verweisen dazu auf die Broschürenrehe der Deutschen Rentenverscherung.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html
Wir raten Ihnen aber ausdrücklich, sich nochmals in einer unserer Beratungsstellen zu informieren. Aber denkbar ist der von Ihne vorgeschlagene Weg.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Die, die nicht 'außer' sind, dürften auch Steuerzahler sein :-) Kern meiner Aussage war aber vor allem, dass nicht die 'DRV' diese Beiträge (RV Beiträge bei Bezug von ALGI) bezahlt. Sondern eben die 'Bundesagentur für Arbeit'.Und insofern bezahlen es also letztendlich die Steuerzahler.Ich dachte, es wären die Beitragszahler, also alle Erwerbstätigen, außer Beamte, Landwirte, Apotheker, Steuerberater, etc. PP
Hallo, die Zahlungen des ALG I erfolgt aus den Beiträgen der Einzahlenden. Nur wenn Sie eine Mindestzeit eingezahlt haben haben Sie einen Rechtsanspruch auf dieses Geld. Die Bezugsdauer ist limitiert und richtet sich nach dem Alter. Also es ist kein Geld der Steuerzahler sondern der Beitragszahler. Das ist der große Unterschied zum ALG II.dann bezahlt, die DRV.nein, die Beiträge bezahlt die Bundesagentur für Arbeit, nicht die DRV. Und insofern bezahlen es also letztendlich die Steuerzahler. Davon unabhängig wäre es für den Fragesteller evtl. eine Option ALG I statt freiwillige Beiträge) wenn er denn als Geschäftsführer überhaupt Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben hat/te. Aber das wird er ggfs. ja selbst wissen :-)
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