Hallo Manu,
die Aussage Ihrer Beraterin bei der Arbeitsagentur ist grundsätzlich richtig.
Damit Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit vormerkt werden können, muss eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden sein. Diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall nicht erfüllt. Eine Unterbrechung istjedoch nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres erforderlich. Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, da die Angaben fehlen.
Eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist möglich. Freiwillige Beiträge für ein laufendes Kalenderjahr können grundsätzlich bis 31.03. des Folgejahres gezahlt werden. Eine anwartschaftserhaltende Funktion haben freiwillige Beiträge jedoch nur, wenn Sie die Voraussetzungen des Übergangsrechts erfüllen.
Es wird somit empfohlen, dass Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Beratungstermin geben lassen. So kann in Ihrem Fall konkret aufgezeigt werden, welche Auswirkungen die Zahlung von freiwilligen Beiträgen hat.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutsche Rentenversicherung