Es muss hier unterschieden werden. Handelt es sich um Urlaubsgeld, werden diese Zahlungen dem Auszahlungsmonat zugeordnet.
Handelt es sich hingegen um Urlaubsabgeltungen (für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage), die wegen Beendigung der Beschäftigung nach Rentenbeginn geleistet werden, jedoch in der Zeit zuvor erarbeitet wurden, so liegt kein zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt vor. Auf jeden Fall sollten Sie sich die Anrechnung der Urlaubsvergütung von Ihrem Rentenversicherungsträger gründlich erklären lassen.