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Experten-Antwort

Meldung Hinzuverdienst

von Kathrinchen03.03.2023 | 15:30
129 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe Ende letzten Jahres rückwirkend die volle Erwerbminderungsrente erhalten. Der Arbeitsvertrag wurde aufgelöst. Nach vielem Hin- und her wird mir jetzt zur April Abrechnung die restlichen Überstunden und Urlaubstage abgegolten. Natürlich werde ich der DRV sofort, wenn die Abrechnung vorliegt, diese der DRV zukommen lassen. Meine Frage lautet, wird diese Zahlung dem Jahr 2022 zugeordnet, oder dadurch das die Auszahlung erst im April erfolgt, dann dem Jahr 2023? Ich habe leider keine entsprechenden Einträge/Beiträge gefunden. Danke für Infos.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kathrinchen,

wir schließen uns der Aussage von Abschläge an, dass die Zahlungen – egal wann sie tatsächlich ausgezahlt werden – dem letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden. Über die Auswirkungen im Rahmen der Einkommensanrechnung erhalten Sie von der DRV einen entsprechenden Bescheid.

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2 Antworten

Abschlägeam 03.03.2023 | 22:02
Hallo Kathrinchen, bezgl. der Berechnungen von Beiträgen für Einmalzahlungen wie Überstunden und Urlaubsabgeltung erfolgt die Zuordnung zu dem letzten Monat, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Daran orientiert sich auch die Zuordnung des Kalenderjahres, für den das dann als Hinzuverdienst zählt. Hier kommt es also darauf an, wann genau der Arbeitsvertrag endet/e. Der Freibetrag für das Kalenderjahr 2022 betrug 6.300,00 EUR und im Jahr 2023 wurde er seit 01.01.2023 auf ca. 17.820,00 EUR erhöht. Lassen Sie noch mal jemand VORHER auf die geplante Abrechnung schauen, der sich mit Steuer- und Sozialversicherungsrecht auskennt. Also so, dass ggfs. Überstunden, die eindeutig noch das letzte Jahr betrafen, auch diesem zugeordnet werden, wenn es beitragsrechtlich für Sie günstiger wäre. Während die Urlaubsabgeltung, auch wenn sie Vorjahr(e) betrifft, immer erst bezahlt werden kann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, also mit Beendigung des Vertrages. Also mit Stichwort 'Märzklausel nicht für Urlaubsabgeltung, Überstunden je nach vertraglicher Vereinbarung evtl. Vorjahr betreffend - was kommt dabei raus' sich informieren. Je nach Größe des Unternehmens, für das Sie tätig waren, kennt sich auch die Personalabteilung aus. Und auch die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehende Krankenkasse kann Ihnen erklären, wie diese Zahlungen in Ihrem konkreten Fall beitragsrechtlich abzurechnen sind. Hier geht es auch außerdem um 'in welchem Jahr', gilt das dann als Hinzuverdienst, der immer der Bruttobetrag ist, unabhängig, davon ob diese Zahlungen tatsächlich beitragspflichtig waren. Ein schönes Wochenende und alles Gute!
Kathrinchenam 05.03.2023 | 09:52
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Hallo Kathrinchen,

bezgl. der Berechnungen von Beiträgen für Einmalzahlungen wie Überstunden und Urlaubsabgeltung erfolgt die Zuordnung zu dem letzten Monat, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand.

Daran orientiert sich auch die Zuordnung des Kalenderjahres, für den das dann als Hinzuverdienst zählt.

Hier kommt es also darauf an, wann genau der Arbeitsvertrag endet/e.

Der Freibetrag für das Kalenderjahr 2022 betrug 6.300,00 EUR und im Jahr 2023 wurde er seit 01.01.2023 auf ca. 17.820,00 EUR erhöht.

Lassen Sie noch mal jemand VORHER auf die geplante Abrechnung schauen, der sich mit Steuer- und Sozialversicherungsrecht auskennt. Also so, dass ggfs. Überstunden, die eindeutig noch das letzte Jahr betrafen, auch diesem zugeordnet werden, wenn es beitragsrechtlich für Sie günstiger wäre.

Während die Urlaubsabgeltung, auch wenn sie Vorjahr(e) betrifft, immer erst bezahlt werden kann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, also mit Beendigung des Vertrages.

Also mit Stichwort 'Märzklausel nicht für Urlaubsabgeltung, Überstunden je nach vertraglicher Vereinbarung evtl. Vorjahr betreffend - was kommt dabei raus' sich informieren.

Je nach Größe des Unternehmens, für das Sie tätig waren, kennt sich auch die Personalabteilung aus.

Und auch die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehende Krankenkasse kann Ihnen erklären, wie diese Zahlungen in Ihrem konkreten Fall beitragsrechtlich abzurechnen sind.

Hier geht es auch außerdem um 'in welchem Jahr', gilt das dann als Hinzuverdienst, der immer der Bruttobetrag ist, unabhängig, davon ob diese Zahlungen tatsächlich beitragspflichtig waren.

Ein schönes Wochenende und alles Gute!

Vielen Dank für die Information. So wie ich es verstanden habe, hoffentlich richtig, ist es völlig egal wann die Urlaubsabgeltung geleistet wird? Dieser Bruttobetrag wird immer dem letzten Monat zugeordnet indem das Arbeitsverhältnis beendet wurde? Ende des Arbeits-Vertrages zum 31.12.2022 durch Bewilligung der vollen unbefristeten Erwerbminderungsrente. Es erfolgte kein Aufhebungsvertrag oder Kündigung. Diese Auflösung erfolgte, weil es eine Klausel im Tarifvertrag gibt. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich scheint das Jahr 2022 bereits abgeschlossen zu sein, lt. Aussage der bearbeitenden Personalfachangestellten. Können und werden diesen Betrag nicht in 2022 rückwirkend berechnen. Alles Gute und einen schönen Sonntag:)
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