Hallo Kathrinchen,
bezgl. der Berechnungen von Beiträgen für Einmalzahlungen wie Überstunden und Urlaubsabgeltung erfolgt die Zuordnung zu dem letzten Monat, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand.
Daran orientiert sich auch die Zuordnung des Kalenderjahres, für den das dann als Hinzuverdienst zählt.
Hier kommt es also darauf an, wann genau der Arbeitsvertrag endet/e.
Der Freibetrag für das Kalenderjahr 2022 betrug 6.300,00 EUR und im Jahr 2023 wurde er seit 01.01.2023 auf ca. 17.820,00 EUR erhöht.
Lassen Sie noch mal jemand VORHER auf die geplante Abrechnung schauen, der sich mit Steuer- und Sozialversicherungsrecht auskennt. Also so, dass ggfs. Überstunden, die eindeutig noch das letzte Jahr betrafen, auch diesem zugeordnet werden, wenn es beitragsrechtlich für Sie günstiger wäre.
Während die Urlaubsabgeltung, auch wenn sie Vorjahr(e) betrifft, immer erst bezahlt werden kann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, also mit Beendigung des Vertrages.
Also mit Stichwort 'Märzklausel nicht für Urlaubsabgeltung, Überstunden je nach vertraglicher Vereinbarung evtl. Vorjahr betreffend - was kommt dabei raus' sich informieren.
Je nach Größe des Unternehmens, für das Sie tätig waren, kennt sich auch die Personalabteilung aus.
Und auch die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehende Krankenkasse kann Ihnen erklären, wie diese Zahlungen in Ihrem konkreten Fall beitragsrechtlich abzurechnen sind.
Hier geht es auch außerdem um 'in welchem Jahr', gilt das dann als Hinzuverdienst, der immer der Bruttobetrag ist, unabhängig, davon ob diese Zahlungen tatsächlich beitragspflichtig waren.
Ein schönes Wochenende und alles Gute!