1.Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 u.a. der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI eingeführt.
Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 sind Witwen- und Witwerrenten unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zu berechnen, wernn der Versicherte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde bzw. bei Eheschließung vor dem 01.01.2002 beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.
Eine Anwendung des § 78a SGB VI ist ausgeschlossen, wenn die Witwen- oder Witwerrente nach dem weitergeltenden bisherigen Recht zu berechnen ist.
Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern durch den Hinterbliebenen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder, unabhängig davon, ob das Kind vor oder nach dem 01.01.1992 geboren ist. Ausschlaggebend sind somit die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die dem überlebenden Ehegatten zugeordnet und damit in seinem Versicherungskonto gespeichert sind bzw. gespeichert werden müssen.
2. Das Bundesversicherungsamt hat anläßlich von Prüfungen bei den RV-Trägern festgestellt, dass bei Witwen- und Witwerrenten häufig ein Zuschlag nach § 78a SGB VI nicht berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen vermutlich vorlagen. Die RV-Träger werden bzw. haben die Fälle aufgegriffen.
3. Im Rahmen der Überprüfung der Zuschläge wurde jedoch auch festgestellt, das in einigen Fällen die Berücksichtigung eines Zuschlags nach wie vor nicht möglich ist, weil die Witwer bzw. der Witwer bei ihrer eigenen Kontenklärung nicht mitwirken bzw. widersprüchliche Angaben machen.
3. Im Rahmen der Kontenklärung wurde der Antrag bzgl. dieser Fragestellung erneut überarbeitet. Die antragsaufnehmenden Stellen wurden auf die rechtliche Änderung hingewiesen.