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Experten-Antwort

Millionennachzahlung für Witwen

von Aida28.07.2011 | 17:22
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Focus-online wies am 27.07.2011 einen Artikel mit dem Thema " Millionennachzahlung für Witwen"aus. Laut Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes 2010 sei von der DRV Bund in vielen Fällen ein Kinderzuschlag beim Bezug von Hinterbliebenenrente nicht gewährt worden und müsse nun nachgezahlt werden. Welche W-Rentenfälle künnten das sein? Aida

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1.Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 u.a. der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI eingeführt.

Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 sind Witwen- und Witwerrenten unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zu berechnen, wernn der Versicherte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde bzw. bei Eheschließung vor dem 01.01.2002 beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.

Eine Anwendung des § 78a SGB VI ist ausgeschlossen, wenn die Witwen- oder Witwerrente nach dem weitergeltenden bisherigen Recht zu berechnen ist.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern durch den Hinterbliebenen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder, unabhängig davon, ob das Kind vor oder nach dem 01.01.1992 geboren ist. Ausschlaggebend sind somit die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die dem überlebenden Ehegatten zugeordnet und damit in seinem Versicherungskonto gespeichert sind bzw. gespeichert werden müssen.

2. Das Bundesversicherungsamt hat anläßlich von Prüfungen bei den RV-Trägern festgestellt, dass bei Witwen- und Witwerrenten häufig ein Zuschlag nach § 78a SGB VI nicht berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen vermutlich vorlagen. Die RV-Träger werden bzw. haben die Fälle aufgegriffen.

3. Im Rahmen der Überprüfung der Zuschläge wurde jedoch auch festgestellt, das in einigen Fällen die Berücksichtigung eines Zuschlags nach wie vor nicht möglich ist, weil die Witwer bzw. der Witwer bei ihrer eigenen Kontenklärung nicht mitwirken bzw. widersprüchliche Angaben machen.

3. Im Rahmen der Kontenklärung wurde der Antrag bzgl. dieser Fragestellung erneut überarbeitet. Die antragsaufnehmenden Stellen wurden auf die rechtliche Änderung hingewiesen.

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6 Antworten

Knut Rassmussenam 28.07.2011 | 18:02
Es handelt sich um Hinterbliebenenrenten nach neuem Recht, bei denen bei den Hinterbliebenen Kindererziehungszeiten anerkannt sind (oder sein müssten). Dann gibt es einen Zuschlag (meistens) in der Witwen- oder Witwerrente. Viele Fälle hat die DRV übersehen bzw. die Antragaufnehmendn Stellen ahben den Sinn der Abfrage im Rentenantrag falsch gedeutet (die Antragsteller ebenso).
-_-am 28.07.2011 | 20:17
Es handelt sich um Witwen- und Witwerrenten nach neuem Recht, zu denen ein Zuschlag nach § 78a SGB 6 zu zahlen ist. Die Werte werden maschinell aus dem eigenen Versicherungskonto der/des Berechtigten übermittelt. Das setzt jedoch voraus, dass das eigene Versicherungskonto hinsichtlich der Kindererziehungszeiten auch geklärt worden ist. Manche Berechtigte halten die Aufforderung zur Klärung des Versicherungskontos allerdings für lästig und überflüssig und haben dann das finanzielle Nachsehen. Die Antrag aufnehmenden Stellen sind gehalten, bei W-Renten nach neuem Recht auch sogleich die Anerkennung der Kindererziehungszeiten beantragen zu lassen. Den Gesetzestext dazu finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__78a.html "Hierzu teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund Folgendes mit: Sämtliche Fälle, bei denen ein Kinderzuschlag beim Bezug von Hinterbliebenenrenten nicht berücksichtigt worden war, werden von der Rentenversicherung von Amts wegen aufgegriffen und ggf. neu berechnet. Gleichzeitig werden Nachzahlungen für die Vergangenheit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geleistet. Bis Mitte Juli wurden bereits 99 Prozent der Fälle erledigt. Dabei kam es in rund 3.800 Fällen zu einer Neuberechnung. Für die Zukunft sind - worauf das Bundesversicherungsamt zu Recht hinweist - die erforderlichen Maßnahmen zur Optimierung des Verfahrens von der Deutschen Rentenversicherung Bund umgesetzt worden." Werden nach Bewilligung der Witwen- oder Witwerrente Zeiten der Kindererziehung bekannt oder weitere derartige Zeiten zurückgelegt, ist ein Zuschlag aus diesen Zeiten der Kindererziehung nachträglich zu berücksichtigen. Ausführliche Fachinformationen zum Thema unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Berateram 29.07.2011 | 06:57
Na, auch das Rundschreiben der DRV Bund bekommen ?
Sachbearbeitungam 29.07.2011 | 09:22
Zitat von oder so anzeigenausblenden
... bzw. die Antragaufnehmendn Stellen ahben den Sinn der Abfrage im Rentenantrag falsch gedeutet...
Bei den Schulungen (Wochen- und Tagesseminare) für die kommunalen Versicherungsämter war das Thema von Anfang an Gegenstand und jedem/jeder musste klar sein, dass neben einem H-Antrag immer auch eine Kontenklärung beim Überlebenden zu machen ist - die Fehlinterpretation lag also eher bei der jew. Sachbearbeitung!
Ich habe dieses Jahr genügend dieser Fälle nachgeprüft und die Fehlinterpretation lag nicht nur bei der Sachbearbeitung. Bei einer großen Anzahl der Fälle wurden bei der Antragsaufnahme veraltete Anträge ohne die entsprechende Frage nach den Kindererziehungszeiten der Witwe verwendet oder diese Frage nicht bzw. falsch beantwortet. Das entschuldigt natürlich nicht die Tatsache, dass von der Rentenversicherung nicht genauer nachgefragt wurde
oder soam 29.07.2011 | 07:54
Zitat von Knut Rassmussen anzeigenausblenden
Bei den Schulungen (Wochen- und Tagesseminare) für die kommunalen Versicherungsämter war das Thema von Anfang an Gegenstand und jedem/jeder musste klar sein, dass neben einem H-Antrag immer auch eine Kontenklärung beim Überlebenden zu machen ist - die Fehlinterpretation lag also eher bei der jew. Sachbearbeitung!
oder soam 29.07.2011 | 10:25
Ich habe dieses Jahr genügend dieser Fälle nachgeprüft und die Fehlinterpretation lag nicht nur bei der Sachbearbeitung. Bei einer großen Anzahl der Fälle wurden bei der Antragsaufnahme veraltete Anträge ohne die entsprechende Frage nach den Kindererziehungszeiten der Witwe verwendet oder diese Frage nicht bzw. falsch beantwortet....
o.k. - wenn wider besseren Wissen bei den Antrag aufnehmenden Stellen geschlampt wird, dann ist das mehr als bedauerlich! Beim Einsatz von Antrag-online oder jetzt eAntrag hätte das eigentlich nicht sein dürfen - und selbst auf den kleinsten Kommunen stehen ja die Rechner, so dass die kostenfreien Programme ohne Probleme eingesetzt werden könnten - Schade für alle betroffenen Versicherten! Allerdings weiß ich auch, dass noch im vergangenen Jahr eine Schulungsbeauftragte der DRV Bund im Seminar mir erklärte: 'det mit die Kinder kann nich sein - det wäre ja selbst mir zu sozial' (Stichwort: nachgeborene Kinder, welche nichts mit dem Verstorbenen zu tun haben konnten!)
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