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Experten-Antwort

Minijob

von ppes22.11.2010 | 17:02
1622 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin derzeit Bezieher von ALG I und habe nebenbei noch einen Minijob in Höhe von 30 Euro monatlich. Zum Ende des Bezuges von ALG I möchte ich beim Minijob Rentenversicherungsbeiträge abziehen lassen/einzahlen. Welchen Betrag kostet (bei Zahlung von RV-Beiträgen) mein Minijob dem Arbeitgeber und wieviel wird mir von den bisher 30 Euro/netto für die RV abgezogen? Sollte ich vom Zeitpunkt (Ende ALGI/ Beginn der Zahlung von RV-Beiträgen) her noch was beachten bzw. was wäre sinnvoll? Ansonsten übe ich keine weitere Beschäftigung aus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt in jedem Fall nur 15 Prozent vom tatsächlichen Verdienst (4,50 Euro).

Ihr Eigenanteil würde 26,35 Euro betragen.

Ich empfehle Ihnen, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

KSCam 22.11.2010 | 17:35
Na dann versuchen wir die Rechnung mal: Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit müssen insgesamt Beiträge aus 155 € abgeführt werden - 19,9% daraus macht 30,85 €. Ihr Arbeitgeber zahlt aus 30 € genau 15%, also 4,50 €. Den Rest, also 30,85 - 4,50 = 26,35 € zahlen Sie. Damit bekommen Sie dann bombige 3,65 € Lohn ausbezahlt, sind aber rentenversichert. :-)
ppesam 22.11.2010 | 19:42
..darauf kommt es mir im wesentlichen an (dass ich rentenversichert bin). Macht der Zeitpunkt Sinn?
KSCam 22.11.2010 | 20:11
Wenn Sie rentenversichert sein wollen, beantragen Sie den "Verzicht auf die Versicherungsdreiheit" ab dem Folgemonat nach dem Ende der Versicherungspflicht des ALG 1. Bsp: ALG 1 endet im November 2010 - dann V Pflicht aus Minijob ab Dezember 2010...
W*lfgangam 22.11.2010 | 19:50
Hallo ppes, vielleicht können die Pflichtbeiträge doch noch nützlich sein (auch wenn "teuer" bezahlt - siehe Beitrag KSC). Im Hinblick auf 45 Jahre Pflichtbeitragszeit/Altersrente ab 65 ohne Abschlag z. B. - ansonsten sind diese Beiträge einfach für die Katz. Die weiteren Alo-Meldezeiten sind weiterhin Rentenzeiten, zählen mit zu den ggf. erforderlichen 35 Jahren für eine Altersrente ab 63 und sichern auch weiterhin den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Sofern Sie Frau sind und vor Jahrgang 52 geboren, können auch die zugezahlten Pflichtbeiträge wieder von Bedeutung sein. Ergo, ab in die nächste Beratungsstelle und das individuell klären lassen. Gruß w.
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