Hallo Michael,
unabhängig von der Leistung (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation) ist Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, aus der kein Übergangsgeld berechnet wurde, nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen.
Da Sie scheinbar den Minijob erst aufnehmen, kann unterstellt werden, dass hieraus kein Übergangsgeld für die Umschulung berechnet wurde. Insoweit ist das Arbeitsentgelt (360,- EUR) nicht anzurechnen.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam