Hallo LedLight,
das Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit einer geringfügigen Beschäftigung ist zulässig, sofern in dieser geringfügigen Beschäftigung keine Versicherungspflicht besteht. Lassen Sie sich also bei Aufnahme des Minijobs von der Versicherungspflicht befreien, können Sie die hohen freiwilligen Beiträge weiterzahlen.
Unsere Antwort aus einem alten Beitrag
"Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nur gezahlt werden, wenn keine Versicherungspflicht aus einer anderen Beschäftigung besteht. Grundsätzlich besteht bei einem Minijob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Liegt bei Ihnen ausschließlich ein Minijob vor, können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Weitere Informationen erhalten Sie von der Minijob-Zentrale.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html"
hat also weiterhin Bestand.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung