1. In der Renteninformation können nur die zukünftigen Rentenbeträge für die zu gewährende Altersrente enhalten sein, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3/5- Belegung) für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegen. Aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht den "vollen" Rentenversicherungsbetrag i. H. von 18,9 Prozent leisten, werden auch keine Pflichtbeiträge erworben, sondern lediglich Zuschläge. Diese "Zuschläge" erhöhen zwar den zukünftigen Rentenanspruch, dadurch können aber nicht die versicherungsrechtlichen Vorausetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufrechterhalten werden bzw. erreicht werden.
Gegenüber den bisherigen Renteninformationen müßte sich jedoch der zukünftigen Altersrentenanspruch erhöht haben.
2. Aufgrund der z.zt. ausgeübten geringfügigen Beschäftigung sind Sie versicherungsrechtlich nicht abgesichert, falls Sie erwerbsgemindert würden.
3. Sie sollten unverzüglich eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers aufsuchen und sich darüber zu informieren, ob für die Zukunft nicht Pflichtbeiträge vollumpfänglich entrichtet werden sollen (Verzicht auf die Versicherungsfreiheit).