Eine fehlende Beitragszeit kann nachträglich anerkannt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Beschäftigungsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt bestanden hat und der Arbeitgeber dafür auch Beiträge gezahlt hat.
Als geeignete Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben Unterlagen der Krankenkasse, des Arbeitgebers und sonstiger Belege des Versicherten (z.B. Lohnsteuerkarten, Lohnabrechnungen, die dem Versicherten vom Arbeitgeber auszuhändigende Bescheinigung über die Meldung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach der DEVO/DÜVO/DEÜV) auch Zeugenerklärungen in Betracht. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Versicherten ist als Mittel der Glaubhaftmachung nicht zulässig, da die Abgabe einer Versicherung an Eides statt für Zeiten ab 1.01.1973 nicht vorgesehen ist.