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Experten-Antwort

Mütterrente

von Liesa08.02.2018 | 17:18
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18 Antworten

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erhalten auch Mütter die bereits seit einigen Jahren die volle EM-Rente beziehen die Mütterrente in voller Höhe?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

"W*olfgang" hat vollkommen Recht. Wenn am 30.06.2014 eine vorzeitig in Anspruch genommene EM-Rente bezogen wurde, war der Zuschlag an persönliche Entgeltpunkte wegen Kindererziehung (Mütterrente) nicht um den sonst fälligen Abschlag zu kürzen.

Sie sollten die Berechnung tatsächlich nochmal prüfen lassen.

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17 Antworten

Schorscham 08.02.2018 | 17:53
Auch bei EM-Rentnern/Rentnerinnen werden die Kindererziehungszeiten entsprechend höher bewertet, was automatisch zu zusätzlichen Entgeltpunkten führt. (Ca. 31 Euro pro Entgeltpunkt) MfG
Aronam 08.02.2018 | 18:28
Ich glaub die Frage war so gemeint: Ob bei jetzt neu dazu kommenden EP (z.B. sogenannte "Mütterrentenpunkte") auch bis zu 10,8% (je nach noch fehlenden Monaten zur Regelarbeitsrente) abgezogen werden.
Aronam 08.02.2018 | 18:27
Ich glaub die Frage war so gemeint: Ob bei jetzt neu dazu kommenden EP (z.B. sogenannte "Mütterrentenpunkte") auch bis zu 10,8% (je nach noch fehlenden Monaten zur Regelarbeitsrente) abgezogen werden.
Liesaam 08.02.2018 | 18:32
das ist interessant. Denn bei der Zahlung Mütterrente im Jahr 2014 habe ich nicht den vollen Betrag erhalten. Auf Nachfrage wurde mir damals die Auskunft erteilt, dass bei mir deshalb gekürzt augezahlt würde, da ich ja schon eine zeitlang Rente im Rentenbezug sei.
Liesaam 08.02.2018 | 19:08
die Frage ist jetzt gar nicht mal im Zusammenhang mit evtl.kommenden zusätzlichen Mütterrentenpunkten aufgetaucht. Sondern wie es genrell mit der Berechnung gehandhabt wird in dem Fall, wenn eine volle Erwerbsminderung bereits bezogen wird.
W*lfgangam 08.02.2018 | 19:51
Hallo Liesa, die 'Mütterrente' ab 01.07.2014 bei bereits zu diesem Zeitpunkt laufenden Renten hat _immer_ zu einem zusätzlichen Entgeltpunkt pro Kind geführt. Weder spielte der etwaige Abschlag bei der schon laufenden Rente eine Rolle, noch ob bereits zeitgleiche Zeiten zu einer geringeren Bewertung geführt hätten, wenn die 'Mütterrente' als "Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung" in den Versicherungsverlauf eingebaut worden wäre. Eine Neuberechnung der - wie lange auch laufenden - Rente fand nicht statt, es gab einfach einen Rentenpunkt oben drauf (Wert damals 28,61 EUR). Der Zuschlag erfolgte natürlich 'brutto', von der Rente/dem Zuschlag aus der Mütterrente, sind die KV/PV-Beiträge einbehalten worden, sodass der Netto-Zuwachs bei der Rente um rd. 10,5 % geringer ausgefallen ist, als die damals medial bekanntgemachten Rentenzuwächse Pro Kind. Vielleicht kommt es wieder so/oder anders ...wir warten mal besser ein künftiges Gesetz/zunächst die Regierungsbildung dazu ab - bisher gabs nur Schlammcatchen im GroKo-Ring mit dunklen Augenringen als Ergebnis der Protagonisten. Die "and-the-Winner-is-Wertung..." steht noch aus ;-) Gruß w.
Liesaam 08.02.2018 | 20:48
Hallo Wolfgang, tausend Dank für die Antwort. Dass die Rentenzahlung brutto ist, ist klar. Damals ging die Summe, um den sich die Rente pro Kind erhöhen sollte durch alle Medien. Und ich dachte, dass sich meine Rente um diesen Betrag (brutto) pro Kind erhöhen würde. Aber so war es nicht. Ich bekam einen geringeren Betrag pro Kind. Auf Nachfrage bei der RV wurde mir seinerzeit erklärt, dass die Kürzung wegen der bereits bestehenden Rente erfolgt sei. Ich habe mich damit zufrieden gegeben. Jetzt werde ich das nochmal prüfen lassen. Gruß
Liesaam 08.02.2018 | 20:49
Hallo Wolfgang, tausend Dank für die Antwort. Dass die Rentenzahlung brutto ist, ist klar. Damals ging die Summe, um den sich die Rente pro Kind erhöhen sollte durch alle Medien. Und ich dachte, dass sich meine Rente um diesen Betrag (brutto) pro Kind erhöhen würde. Aber so war es nicht. Ich bekam einen geringeren Betrag pro Kind. Auf Nachfrage bei der RV wurde mir seinerzeit erklärt, dass die Kürzung wegen der bereits bestehenden Rente erfolgt sei. Ich habe mich damit zufrieden gegeben. Jetzt werde ich das nochmal prüfen lassen. Gruß
Schiko-Schießl Konradam 09.02.2018 | 18:22
Da hilft doch nur, den Text vom Schreiben der Rentenkasse hier haargenau zu wiederholen.Nenne hierfür ein Beispiel, wie dies geschehen kann. Meine Frau erhielt in 2000 bei fünf Geburten und 12823,50 DM. Nachzahlung für Heirats Erstattung für 18.7333 EP. zu 26,13 Rentenwert x 12 Monate 5874 Bruttorente mit 50% 2937,-- Freibetrag. Durch zusätzlich 5 EP. in 2014 a/ 28,61 x 12 Monate 143,05 mehr Rente VON 1716,60, berechnet fürs Jahr 2000 26,13 Rentenwert x 5 x 12 Monate 1567,80 Rente und mit 50% 783,90 Freibetrag, insgesamt 2937,-- und 783,90, insgesamt 3720,90 Freibetrag. Für die Rente 2017 bei 8.754,72 für Brutto Rente ( 4.336,08 + 4418.64) und 1312,92 Anpassungsbetrag. Seinerzeit wurden hier unterschiedliche Bewertungen des Freibetrages für 1567,80 Rente als 3.EP. vorgenommen, weil unterschiedlich Fachbehörden dies so errechnet haben. Inzwischen steht ja einwandfrei fest, es galt die 50% Methode für den erhöhten Freibetrag aus ursprünglich 1716,60 des 3. EP. Kein Mensch hat bisher zu der unterschiedlichen , früheren Bewertung des weiteren Freibetrages Stellung genommen. MfG.
juristisch vorgebildete Personam 09.02.2018 | 22:06
Und es sollte mich gar nicht wundern wenn es schon Mütter mit 2 Kindern gibt die wegen der neuerlichen Ungleichbehandlung Ihre Verfassungsbeschwerde schon geschrieben haben.
Das wunderte mich auch nicht. ..... Z.B. gilt danach jemand als schwerwiegend chronisch erkrankt, wenn er (u.A.) einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 vorweisen kann. Warum GdB 60 und nicht 50 oder 70? Bisher wurde diese fragwürdige Regelung aber nicht vom BVerfG beanstandet. Vermutlich deshalb nicht, weil der Gesetzgeber einen entsprechend hohen Gestaltungsspielraum hat.
Hallo "Verfassungsrechtler", es ist interessant, was Sie so als verfassungsrechtlich "fragwürdig" einstufen. Falls Sie Verfassungsbeschwerde wegen der Chroniker-Regelung einreichen, sollten Sie auch gleich gegen - die willkürlich festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen, - die willkürlich festgelegten Altersgrenzen für Renteneintritts- und Schulpflichtigkeitsalter, die Erteilung eines Führerscheins, - die willkürlich festgelegte Frist zur Abgabe einer ärztlichen Bescheinigung ab dem 3. Krankheitstag - diverse willkürliche Sperrstunden - etc.... vorgehen. Und ja, der Gesetzgeber hat hier einen Gestaltungsspielraum. Außerdem mal ganz anders gefragt: Wie würden Sie denn "chronisch krank" "verfassungsrechtlich korrekt" definieren??? PS: Lesen Sie mal Art 3 GG (GG steht für Grundgesetz)
Verfassungsrechtleram 09.02.2018 | 23:09
Zitat von juristisch vorgebildete Person anzeigenausblenden
Nun holen Sie erst einmal tief Luft, bevor Sie mich hier anpöbeln! Ich habe überhaupt keine diesbezüglichen Bewertungen abgegeben, sondern lediglich auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Zitieren Sie doch bitte mal meine Textpassagen, in denen ich persönlich etwas als "verfassungsrechtlich fragwürdig" eingestuft haben soll. "Fragwürdig" finde ich die willkürlich festgesetzten "GdB-Grenzen" in der GKV-Härtefallregelung durchaus aber noch lange nicht verfassungswidrig, Herr Superschlau! (Erkundigen Sie sich mal bei Ihrer Volkshochschule nach einem Lese-Kurs. Der würde Ihnen bestimmt gut tun!)
juristisch vorgebildete Personam 09.02.2018 | 23:45
Zitat von Verfassungsrechtler anzeigenausblenden
es ist interessant, was Sie so als verfassungsrechtlich "fragwürdig" einstufen....
..... Ich habe überhaupt keine diesbezüglichen Bewertungen abgegeben, sondern lediglich auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Zitieren Sie doch bitte mal meine Textpassagen, in denen ich persönlich etwas als "verfassungsrechtlich fragwürdig" eingestuft haben soll. "Fragwürdig" finde ich die willkürlich festgesetzten "GdB-Grenzen" in der GKV-Härtefallregelung durchaus aber noch lange nicht verfassungswidrig, Herr Superschlau! (Erkundigen Sie sich mal bei Ihrer Volkshochschule nach einem Lese-Kurs. Der würde Ihnen bestimmt gut tun!)
Hallo "Verfassungsrechtler", bitte lesen Sie meine Beitrag nochmals langsam und korrekt: Ich habe nirgends geschrieben, dass Sie die Chroniker-Regelung als verfassungsWIDRIG bezeichnet haben. Ich ergänzte lediglich Ihre Fomulierung "fragwürdig" sinngemäß mit dem Adjektiv verfassungsRECHTLICH. Denn falls es Ihnen nicht bekannt ist: Das von Ihnen angeführte BVerFG (BundesVERFASSUNGSGericht) befasst sich u.a. mit der Prüfung, ob Gesetze u.ä. (z.B die "Chroniker-Regelung) VERFASSUNGskonform sind. Sehr gerne zitiere ich Ihnen nochmals die von Ihnen geschrieben Textpassage: "....Z.B. gilt danach jemand als schwerwiegend chronisch erkrankt, wenn er (u.A.) einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 vorweisen kann. Warum GdB 60 und nicht 50 oder 70? Bisher wurde diese FRAGWÜRDIGE Regelung aber nicht vom BVerfG beanstandet." Bitte beantworten Sie auch noch meine Frage, wie aus Ihrer Sicht eine verfassungsrechtlich korrekte oder - wie Sie es formulieren würden - "nicht-fragwürdige" Chroniker-Regelung aussehen müsste. Danke!
Rosannaam 09.02.2018 | 23:13
Na, schon wieder als Blockwart unterwegs, werter @W*lfgang? Ich glaube kaum, dass die Redaktion Ihre Unterstützung benötigt! Gruß Rosanna
Schorscham 10.02.2018 | 00:07
Zitat von juristisch vorgebildete Person anzeigenausblenden
juristisch vorgebildete Person schrieb

es ist interessant, was Sie so als verfassungsrechtlich "fragwürdig" einstufen....

[/quote]

.....

Ich habe überhaupt keine diesbezüglichen Bewertungen abgegeben, sondern lediglich auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen.

Zitieren Sie doch bitte mal meine Textpassagen, in denen ich persönlich etwas als "verfassungsrechtlich fragwürdig" eingestuft haben soll.

"Fragwürdig" finde ich die willkürlich festgesetzten "GdB-Grenzen" in der GKV-Härtefallregelung durchaus aber noch lange nicht verfassungswidrig, Herr Superschlau!

(Erkundigen Sie sich mal bei Ihrer Volkshochschule nach einem Lese-Kurs.

Der würde Ihnen bestimmt gut tun!)[/quote]

Hallo "Verfassungsrechtler",

bitte lesen Sie meine Beitrag nochmals langsam und korrekt:

Ich habe nirgends geschrieben, dass Sie die Chroniker-Regelung als verfassungsWIDRIG bezeichnet haben. Ich ergänzte lediglich Ihre Fomulierung "fragwürdig" sinngemäß mit dem Adjektiv verfassungsRECHTLICH.

Denn falls es Ihnen nicht bekannt ist: Das von Ihnen angeführte BVerFG (BundesVERFASSUNGSGericht) befasst sich u.a. mit der Prüfung, ob Gesetze u.ä. (z.B die "Chroniker-Regelung) VERFASSUNGskonform sind.

Sehr gerne zitiere ich Ihnen nochmals die von Ihnen geschrieben Textpassage:

"....Z.B. gilt danach jemand als schwerwiegend chronisch erkrankt, wenn er (u.A.) einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 vorweisen kann.

Warum GdB 60 und nicht 50 oder 70?

Bisher wurde diese FRAGWÜRDIGE Regelung aber nicht vom BVerfG beanstandet."

Bitte beantworten Sie auch noch meine Frage, wie aus Ihrer Sicht eine verfassungsrechtlich korrekte oder - wie Sie es formulieren würden - "nicht-fragwürdige" Chroniker-Regelung aussehen müsste. Danke!

Sogar der damalige Vorsitzende des "gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen", (dieser Ausschuss war für die Ausformulierung der Chroniker-Regelungen verantwortlich), hat diese "GdB 60 - Regelung" als Willkür bezeichnet, weil dem Ausschuss vom damaligen Gesundheitministerium ein "Sparauftrag" vorgegeben wurde, der zu solchen willkürlichen Definitionen zwang. Gerne nenne ich Ihnen auch die dazu gehörenden Quellen, wenn Sie nicht googlen möchten. MfG
Hosiannaam 10.02.2018 | 00:28
N'nabend Red., bitte Thread komplett löschen - nach meinem 'Gefühl' wir hier nur rumgezickt - oder sehen Sie das anders? Gruß w. PS: Ihr habt Euch so was von die *Arschkarte selbst gemacht ;-)
Na, schon wieder als Blockwart unterwegs, werter @W*lfgang? Ich glaube kaum, dass die Redaktion Ihre Unterstützung benötigt! Gruß Rosanna
Werte Rosanna, Ihr Beitrag ist überaus sinnfrei. Außer Beleidigungen bekommt man von Ihnen nichts sachliches zu lesen. Möchten Sie persönlich auch so betitelt werden? (kopfschüttel)
Verfassungsrechtleram 10.02.2018 | 10:11
Zitat von juristisch vorgebildete Person anzeigenausblenden
juristisch vorgebildete Person schrieb

es ist interessant, was Sie so als verfassungsrechtlich "fragwürdig" einstufen....

[/quote]

.....

Ich habe überhaupt keine diesbezüglichen Bewertungen abgegeben, sondern lediglich auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen.

Zitieren Sie doch bitte mal meine Textpassagen, in denen ich persönlich etwas als "verfassungsrechtlich fragwürdig" eingestuft haben soll.

"Fragwürdig" finde ich die willkürlich festgesetzten "GdB-Grenzen" in der GKV-Härtefallregelung durchaus aber noch lange nicht verfassungswidrig, Herr Superschlau!

(Erkundigen Sie sich mal bei Ihrer Volkshochschule nach einem Lese-Kurs.

Der würde Ihnen bestimmt gut tun!)[/quote]

Hallo "Verfassungsrechtler",

bitte lesen Sie meine Beitrag nochmals langsam und korrekt:

Ich habe nirgends geschrieben, dass Sie die Chroniker-Regelung als verfassungsWIDRIG bezeichnet haben. Ich ergänzte lediglich Ihre Fomulierung "fragwürdig" sinngemäß mit dem Adjektiv verfassungsRECHTLICH.

Denn falls es Ihnen nicht bekannt ist: Das von Ihnen angeführte BVerFG (BundesVERFASSUNGSGericht) befasst sich u.a. mit der Prüfung, ob Gesetze u.ä. (z.B die "Chroniker-Regelung) VERFASSUNGskonform sind.

Sehr gerne zitiere ich Ihnen nochmals die von Ihnen geschrieben Textpassage:

"....Z.B. gilt danach jemand als schwerwiegend chronisch erkrankt, wenn er (u.A.) einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 vorweisen kann.

Warum GdB 60 und nicht 50 oder 70?

Bisher wurde diese FRAGWÜRDIGE Regelung aber nicht vom BVerfG beanstandet."

Bitte beantworten Sie auch noch meine Frage, wie aus Ihrer Sicht eine verfassungsrechtlich korrekte oder - wie Sie es formulieren würden - "nicht-fragwürdige" Chroniker-Regelung aussehen müsste. Danke!

Aber gerne: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-278/Chr-RL_2008-06-19.pdf In § 2 Satz (2) Absatz B) könnte "Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60....vor" ersetzt werden durch: "Es liegt eine Schwerbehinderung vor". Und schon wäre eine große Fragwürdigkeit beseitigt.
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