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Experten-Antwort

Muß DRV ok zum Minijob gehen?

von Susi09.08.2021 | 11:14
168 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Ich möchte einen kleinen Minijob über 5h pro Woche an 2 Tagen, max. 2,5h pro Tag aufnehmen. Ganz einfache Tätigkeit als Küchenhilfe. Gesundheitlich sollte ich das packen. Nun muß ich dies ja vorab der DRV melden. Bin ja in Arbeitsmarktrente. . Muß mir die DRV vor Aufnahme Minijob ok erteilen? . Muß ich Arbeitsvertrag DRV senden? . Muß ich mtl. Abrechnung DRV senden? Möchte nix falsch machen. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susi,

für die Aufnahme des Minijobs brauchen sie nicht das Einverständnis der DRV. Den Arbeitsvertrag und die Abrechnungen benötigt die DRV in der Regel nicht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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12 Antworten

Susiam 09.08.2021 | 11:37
Guten Tag. Dann muß ich nur einen zeizeiler der DRV senden, dass ich einen nebenjob annehme? Oder Hinweis auf arbeitszeiten, verdienst, Tätigkeiten? Danke
Grobiam 09.08.2021 | 12:38
Was?
GGam 09.08.2021 | 13:16
Hallo Susi, für die Aufnahme des Minijobs brauchen sie nicht das Einverständnis der DRV.
Was?
Siehe Art. 12 GG. Dachten Sie etwa, die DRV steht über dem Grundgesetz?
Ergänzungam 09.08.2021 | 13:28
Trotzdem sollten Sie das Arbeitsverhältnis Ihrem Rententräger mitteilen. Schauen Sie mal in Ihrem Rentenbescheid nach Ihren Verpflichtungen.
-am 09.08.2021 | 13:48
Hallo Susi, normalerweise werden Angaben zu den Arbeitszeiten, Verdienst und Tätigkeiten bei einem Minijob nicht benötigt. In Ausnahmefällen könnten die Daten benötigt werden, wenn Ihr Rentenversicherungsträger die Beschäftigungsaufnahme zum Anlass nimmt, Ihren Rentenanspruch zu überprüfen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ergänzung für Ergänzungam 09.08.2021 | 13:50
Hallo Susi, für die Aufnahme des Minijobs brauchen sie nicht das Einverständnis der DRV. Den Arbeitsvertrag und die Abrechnungen benötigt die DRV in der Regel nicht. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Trotzdem sollten Sie das Arbeitsverhältnis Ihrem Rententräger mitteilen. Schauen Sie mal in Ihrem Rentenbescheid nach Ihren Verpflichtungen.
Das weiß Susi doch. Sie hat doch geschrieben: "Nun muß ich dies ja vorab der DRV melden."
Grobiam 09.08.2021 | 14:01
Was?
Siehe Art. 12 GG. Dachten Sie etwa, die DRV steht über dem Grundgesetz?
Es geht nicht um die Aufnahme einer Beschäftigung an sich. EM-Rentner haben in diesem Zusammenhang andere Pflichten als Krethi und Plethi.
GGam 09.08.2021 | 14:21
Hallo Susi, für die Aufnahme des Minijobs brauchen sie nicht das Einverständnis der DRV.
Was?
Siehe Art. 12 GG. Dachten Sie etwa, die DRV steht über dem Grundgesetz?
Es geht nicht um die Aufnahme einer Beschäftigung an sich. EM-Rentner haben in diesem Zusammenhang andere Pflichten als Krethi und Plethi.
Ich würde sagen, Sie haben die Frage von Susi und die Antwort des Experten nicht verstanden.
Janaam 09.08.2021 | 15:28
Mit Arbeitsmarktrente darf man mehr als 2,5 Stunden täglich arbeiten. Auch ein Minijob mit 2 x 5:59 Stunden ist möglich.
Janaam 09.08.2021 | 16:47
Ich habe es nur erwähnt, weil sie extra auf 2,5 Std. verwiesen hat. Mit Arbeitsmarktrente kann man aber 3 bis unter 6 Stunden arbeiten. Ob und was gekürzt wird oder überprüft, wenn man einen Job annimmt oder einfach so, ist da für mich völlig unrelevant. Arbeitsmarktrente ist Teilerwerbsminderungsrente bei verschlossenem Arbeitsmarkt. Nicht mehr und nicht weniger.
Siehe hieram 09.08.2021 | 16:26
Die Regelung der Arbeitszeit bei einer 'Arbeitsmarktrente' ist genau so wie bei einer 'normalen' vollen EM-Rente: Täglich maximal bis unter drei Stunden und wöchentlich bis maximal unter 15 Stunden. Anderenfalls ist es eine (erlaubte) Teilzeitarbeit, und für den Betroffenen selbst ist der Arbeitsmarkt dann nicht mehr verschlossen und deshalb entfällt dann die halbe EM-Rente und es wird nur die aus gesundheitlichen Gründen bewilligte halbe EM-Rente noch bezahlt. Das jedenfalls ist das 'Risiko' dabei und deshalb ist diese Äußerung von @Jana bitte mit Vorsicht zu genießen! Abgesehen davon 'darf man' auch bei einer vollen EM-Rente mehr arbeiten als diese maximal unter 3/15 Stunden, das kürzt dann aber die Rente und kann ebenfalls zu einer Überprüfung des Anspruches der Rente überhaupt führen. Und: Eine EM-Rente kann JEDERZEIT überprüft werden, auch ganz ohne Nebenjob!!
Siehe hieram 09.08.2021 | 17:02
Zitat von Jana anzeigenausblenden
Sorry Jana, aber da liegen Sie falsch. 'Arbeitsmarktrente' bedeutet, dass man aus gesundheitlichen Gründen einen Anspruch hat auf eine 'halbe EM-Rente' und aber eine Teilzeitstelle aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes nicht vorhanden ist. Nur deshalb wird dann eine 'volle EM-Rente' bezahlt. Und genau deswegen ist die 'Arbeitsmarktrente' doppelt so hoch wie eine Teilerwerbsminderungsrente, das ist also 'mehr'. Und 'weniger' kann es dann werden, wenn man selbst eine Teilzeitstelle findet und der Arbeitsmarkt deshalb ja nicht verschlossen ist. Dann wird nämlich nur noch die gesundheitlich zustehende 'halbe EM-Rente' bezahlt. Und auch wenn es für Sie irrelevant ist, gelten also zunächst die Arbeitszeiten wie bei einer 'normalen' vollen EM-Rente.
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