Meine Eltern sind demnächst ein "Rentnereherpaar". Da meine Mutter nur noch geringfügig beschäftigt ist, wird das Einkommen dann höher liegen als derzeit. Wegen der geringen Einkommenshöhe lagen meine Eltern schon lange Zeit unter dem gemeinsamen Grundfreibetrag, hatten also schon Jahre keine Steuerklärung mehr gemacht.
Da erstens ein Teil der Rente (derzeit noch mind. 20%) sowieso nicht bei der ESt berücksichtigt wird und bei beiden Behindertenfreibeträge vorliegen müssten, sind höchstwahrscheinlich keine Steuern zu zahlen. Jedoch war hier im Forum schon die Rede davon, dass trotzdem eine Steuererklärung notwendig sein könnte.
Mein Vater, schon länger Rentner, bekommt etwa 1200 netto (nach Abzug KV/PV)
Meine Mutter bekommt erstmalig im Dezember etwa 550 netto
Ihr Minijob (100€) den sie auch nach Rentenbeginn weiter machen wird, ist ja sowieso steuerfrei, soweit ich weiß.
Er hat GdB 100, sie GdB 50.
Muss nun eine Steuerklärung gemacht werden oder nicht?
Ich habe gelesen, es gäbe auch die Möglichkeit mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten, die Summe des Einkommens zu nennen und ggf. eine "Nichtveranlagungsbescheinigung" zu erhalten. Allerdings ist dies natürlich mit Aufwand verbunden, den man sich vielleicht auch sparen könnte, sofern nicht zwingend notwendig.
Ich habe es so gemacht, wie Sie es hier schon gedanklich auf dem Schirm haben. Steuererklärung gemacht, dazu ein kurzes Anschreiben zwecks Nichtveranlagung beigefügt. Im Steuerbescheid stand daraufhin dann:"falls sich Ihre Einnahmen nicht wesentlich erhöhen, ist die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung nicht nötig".
Ich frage mich aber, ob dieser Aufwand wirklich notwendig ist, wenn doch letztendlich sowieso keine Steuern fällig sind.
Ich habe unter diesem Beratungslink nun folgende Textpassage gefunden:
"Nicht alle Rentner müssen Steuern zahlen. Entscheidend ist der Anteil der Rente, der steuerpflichtig ist. Wer eine Steuererklärung machen muss, füllt die Anlage „R“ aus.
Steuerpflichtig sind alle – Steuern zahlen muss deswegen aber noch lange nicht jeder Rentner. Zunächst ist wie bei allen Steuerpflichtigen nur das Einkommen zu versteuern, was oberhalb des Grundfreibetrags liegt.
Der Grundfreibetrag beträgt 9.168 Euro für den Veranlagungszeitraum 2019, für Verheiratete 18.336 Euro. 2020 steigt der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro.
Das Bundesfinanzministerium rechnet regelmäßig aus, bis zu welcher Jahres-Bruttorente keine Steuern entrichtet werden müssen – immer vorausgesetzt, dass der Betreffende keine weiteren Einkünfte erzielt. Wenn Sie beispielsweise 2019 in Rente gegangen sind, müssen Sie bis zu einer Jahres-Bruttorente bis zu 13.758 Euro keine Steuern zahlen. Bruttorente meint den Betrag vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für verheiratete Rentner verdoppeln sich die Beträge.
Dieser Betrag greift aber nur dann, wenn Sie – oder Ihr Ehepartner – über keine anderen steuerlich relevanten Einkünfte verfügen, etwa aus der Vermietung einer Eigentumswohnung oder einer Betriebsrente.
Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte damit über dem Grundfreibetrag, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
Übrigens: Das Finanzamt erhält von den rentenauszahlenden Stellen für jedes Kalenderjahr eine Mitteilung, wie hoch die Renten waren und kann damit genau feststellen, ob bei Ihnen grundsätzlich eine Steuererklärungspflicht vorliegt.
Umgekehrt können besondere Ausgaben steuerlich geltend gemachten werden – als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung. Unterstützung bieten hier Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater. Denn auch Rentner können derartige Kosten geltend machen – und müssen auf diese Weise am Ende unter Umständen keine Steuern zahlen.
Liegen die Einkünfte unter der Grenze, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Im Formular tragen Sie alle Einnahmen ein, die Sie erwarten. Ganz wichtig: Weder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung noch der entsprechende Hinweis im Steuerbescheid sind ein Steuer-Freibrief für die Ewigkeit. Rentner sind verpflichtet, erneut Steuererklärungen abzugeben, sobald sie weitere Einkünfte erzielen."
Daraus wird man nun auch nicht schlau. Erst ist die Rede von einem Grundfreibetrag, dann von einem Betrag, bis zu dem keine Steuern gezahlt werden müssen. Ja, was denn nun?