Hallo alfi,
da es sich bei der Vermietung des Anhängers nicht um Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch IV handelt, ist dies nicht als Hinzuverdienst zur Rente anzusehen. Nur wenn dies aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt würde, wäre dies ein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 96a Sozialgesetzbuch VI.