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Experten-Antwort

Mutterschaftsgeld relevant für Riester-Eigenbeitrag?

von Caro08.07.2020 | 16:10
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Hallo, bei der Berechnung meines Riester-Eigenbeitrags für die volle Zulage bin ich (nach eingehender Recherche) davon ausgegangen, dass ausschließlich mein sozialversicherungspflichtiges Einkommen des Bezugsjahres relevant ist und mein bezogenes Mutterschaftsgeld nicht berücksichtigt wird. In der Einkommenssteuererklärung (Anlage AV) sind allerdings auch die erhaltenen Entgeltersatzleistungen (außer Elterngeld) für den Riester-Eigenbeitrag zu berücksichtigen, was in meinem Fall zu einem zu geringen Eigenbeitrag für die volle Riester-Zulage führen würde. In ähnlichen Anfragen hier im Forum, z.b. im Thema "Mutterschaftsgeld für Riester-Berechnung" von Karina (02.01.2020) haben Sie geantwortet: "... Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind nicht sozialversicherungspflichtig und müssen daher nicht mitgezählt werden. ..." Was ist die rechtliche Grundlage dieser Aussage? (EStG) §86 besagt: "Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen." Wenn ich das richtig verstehe, muss das Mutterschaftsgeld also einberechnet werden. Ich würde mich freuen wenn Sie dies aufklären können. Viele Grüße, Caro

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Caro,

maßgeblich für die Berechnung des (Riester)Eigenanteils sind grds. erstmal die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI (also im Sinne der gesetzl. Rentenversicherung), vgl. § 86/1 S.1 Nr.1 EStG.

Zum sozialversicherungspflichtigen Einkommen zählen alle Bestandteile Ihres Arbeitseinkommens, für die Sozialabgaben abgeführt wurden, und alle anderen sozialversicherungspflichtigen Zahlungen des Arbeitgebers oder anderer Stellen. Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist normal nicht sozialversicherungspflichtig und muss daher nicht mitgezählt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Caro,

ich habe mal bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) unter 03381 21222324 angerufen und bzgl. `Berücksichtigung Mutterschaftsgeld beim Riester-Eigenbeitrag` nachgefragt. Klare Antwort von dort: Mutterschaftsgeld ist nicht rentenpflichtig und somit für die Eigenanteilsberechnung nicht zu berücksichtigen.

Und jetzt zur Anlage AV:

Ich bin kein Finanzamtsmensch (das vorweg), habe mir aber mal die aktuelle Anlage AV (und Erläuterungen dazu) genauer angeschaut. Laut Anlage AV sind Entgeltersatzleistungen anzugeben, nur das Elterngeld ist konkret ausgeschlossen. Ich würde grds ihrer Argumentation folgen und das Mutterschaftsgeld als Entgeltersatzleistung betrachten.

Demnach wäre das "weglassen dieser Leistung" evtl. nicht ganz korrekt. Ob das bei Finanzamt tats. benötigt wird (Vergleichsberechnung/Günstigerprüfung Sonderausgabenabzug) vermag ich nicht zu beurteilen.

Da ich kein Steuerexperte bin würde ich ihnen folgendes empfehlen:

-> nichts angeben ist nicht gut. Da ich nicht weiß wie die Daten beim Finanzamt verarbeitet und benötigt werden, hat man schlimmstenfalls unvollständige Angaben gemacht (was meist Ärger nach sich zieht)

-> das Mutterschaftsgeld stumpf eintragen ist evtl. auch nicht unbedingt vorteilhaft, da ich nicht sagen kann, ob und wie das Finanzamt diese Eintragungen evtl. wieder herausrechnet. Schlimmstenfalls rechnen die nichts raus und für sie stellt sich ein ungünstigeres Ergebnis heraus (will man ja auch nicht)

=> Idee: Nutzen sie das Bemerkungsfeld der Steuererklärung. Tragen sie dort ein, dass sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, dieses aber in der Anlage AV, da ihrer Meinung nach unrelevant, nicht eingetragen haben. So wird man ihnen zumindest keine falschen/unvollständigen Angaben verwerfen können und das Finanzamt kann die abschließende rechtliche Würdigung trotzdem vollständig vornehmen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

@siehe hier

Es ging hier nicht um den Progressionsvorbehalt oder um Eintragungen im Mantelbogen.

In der Anlage AV sind ebenfalls Entgeltersatzleistungen anzugeben (so jedenfalls die dortige Abfrage). Hier kann sicher nicht grds. auf Angaben verzichtet werden, da diese ggf. bereits im Mantelbogen gemacht wurden.

Insofern halte ich ihre Schlussfolgerungen evtl. für etwas zu weitreichend.

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4 Antworten

Caroam 09.07.2020 | 15:00
Hallo, vielen Dank für die Antwort. Das bedeutet, ich muss mein Mutterschaftsgeld 2018 nicht als erhaltene Entgeltersatzleistung in meiner Einkommenssteuererklärung 2019 in der "Anlage AV" angeben und dieses auch nicht an meinen Riester-Versicherer melden? Wenn hier eine Eintragung vorgenommen wird, erhöht sich laut meiner Steuer-SW auch der Riester-Eigenbeitrag, der 2019 notwendig gewesen wäre, um die volle Zulage zu erhalten. Demnach sind Entgeltersatzleistungen auch relevant für die Berechnung des Riester-Eigenbeitrags. Leider kann ich nirgends eine Bestätigung finden, dass Mutterschaftsgeld ausgeschlossen ist, während dies bzgl. Elterngeld explizit erwähnt wird. Danke und viele Grüße, Caro
Siehe hieram 10.07.2020 | 10:07
Hallo Caro, das Mutterschaftsgeld ist auch eine Entgeltersatzleistung (und wird auf das Elterngeld angerechnet) und ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (wird zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen, der für das übrige Einkommen berechnet wird). Eintragen müssen Sie es auf Seite 4, Zeile 91 in den Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung. Somit haben Sie es auch ordnungsgemäß angegeben und eine Eintragung im Zusatzbogen AV entfällt. Auch Ihre Steuersoftware dürfte das dann eigentlich nicht mehr bei der Riesterzulage erhöhend mitrechnen. Ein schönes Wochenende!
Siehe hieram 10.07.2020 | 11:55
Das Mutterschaftsgeld ist grundsätzlich im Mantelbogen anzugeben. (Bemerkung zu Progressionsvorbehalt war nur zusätzlich, weil dieser nur begründet, dass es angegeben werden muss und nicht einfach weggelassen werden kann, weil nicht steuerpflichtig) Insofern bezog sich mein Hinweis darauf, dass damit der Betrag ja angegeben wurde und der Finanzbeamte im Zweifelsfall nicht behaupten kann, es wurde verschwiegen, auch wenn es im AV nicht nochmals mit angegeben wird (weil es da ja eigentlich nicht reingehört, da wie auch Elterngeld nicht Zulageberechtigt). Falls dann der Sachbearbeiter FA doch irgendwas 'hin- und herschiebt', damit es letztendlich unter der korrekten Ziffer eingetragen ist, wird das im EKSt-Bescheid erwähnt. Aber es wird sicher nichts schaden, es im AV auch einzutragen, das wird dann bei Bescheiderstellung einfach gestrichen und im Bescheid die Streichung ebenfalls erklärend erwähnt. (Allerdings rechnet das offenbar bei der Fragestellerin vorliegende Steuerprogramm dann auch zunächst erst einmal unterschiedlich...)
rosebudam 10.07.2020 | 13:21
Hallo Caro, nein, Sie verstehen das falsch. In die Anlage AV gehören - wie auch in den Riesterzulagen-Antrag - nur die Entgeltersatzleistungen, für deren Bezug beitragspflichtige Einnahmen in Ihr Versicherungskonto gemeldet werden! Das sind z. B. Arbeitslosengeld I, Kranken-, Übergangs- oder Verletztengeld. Der Bezug von Mutterschaftsgeld ist nicht versicherungs- und damit auch nicht beitragspflichtig. D. h. sie müssen das Mutterschaftsgeld/den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht eintragen.
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