Hallo Caro,
ich habe mal bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) unter 03381 21222324 angerufen und bzgl. `Berücksichtigung Mutterschaftsgeld beim Riester-Eigenbeitrag` nachgefragt. Klare Antwort von dort: Mutterschaftsgeld ist nicht rentenpflichtig und somit für die Eigenanteilsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Und jetzt zur Anlage AV:
Ich bin kein Finanzamtsmensch (das vorweg), habe mir aber mal die aktuelle Anlage AV (und Erläuterungen dazu) genauer angeschaut. Laut Anlage AV sind Entgeltersatzleistungen anzugeben, nur das Elterngeld ist konkret ausgeschlossen. Ich würde grds ihrer Argumentation folgen und das Mutterschaftsgeld als Entgeltersatzleistung betrachten.
Demnach wäre das "weglassen dieser Leistung" evtl. nicht ganz korrekt. Ob das bei Finanzamt tats. benötigt wird (Vergleichsberechnung/Günstigerprüfung Sonderausgabenabzug) vermag ich nicht zu beurteilen.
Da ich kein Steuerexperte bin würde ich ihnen folgendes empfehlen:
-> nichts angeben ist nicht gut. Da ich nicht weiß wie die Daten beim Finanzamt verarbeitet und benötigt werden, hat man schlimmstenfalls unvollständige Angaben gemacht (was meist Ärger nach sich zieht)
-> das Mutterschaftsgeld stumpf eintragen ist evtl. auch nicht unbedingt vorteilhaft, da ich nicht sagen kann, ob und wie das Finanzamt diese Eintragungen evtl. wieder herausrechnet. Schlimmstenfalls rechnen die nichts raus und für sie stellt sich ein ungünstigeres Ergebnis heraus (will man ja auch nicht)
=> Idee: Nutzen sie das Bemerkungsfeld der Steuererklärung. Tragen sie dort ein, dass sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, dieses aber in der Anlage AV, da ihrer Meinung nach unrelevant, nicht eingetragen haben. So wird man ihnen zumindest keine falschen/unvollständigen Angaben verwerfen können und das Finanzamt kann die abschließende rechtliche Würdigung trotzdem vollständig vornehmen.