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nach Reha krankgeschrieben

von Bauer Willi03.12.2011 | 16:28
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wer kann mir Auskunft geben: Bin nach 6 Wochen Reha krankgeschrieben, muß nach 2 1/2 Wochen danach Eingliederung bis April 2012 machen, dann wieder-wenn möglich-vollzeit arbeiten. Wer zahlt in dieser Zeit? KK oder Rente oder Firma? Zählt diese Zeit zur Krankschreibung dalzu? Danke.

1 Antworten

Krämersam 03.12.2011 | 16:59
Als Kostenträger für eine Wiedereingliederung nach dem sog. Hamburger Modell kann sowohl die Krankenkasse als auch die Rentenversicherung in Frage kommen. Die Krankenkasse ist für die Stufenweise Wiedereingliederung zuständig, wenn diese beispielsweise vom niedergelassenen Arzt als Mittel zur Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit empfohlen wird (§ 74 SGB V). Für die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor und es besteht Anspruch auf Krankengeld. Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan (Stufenplan) auf. Während der gesamten Zeit der Wiedereingliederung gelten Sie also weiterhin als AU , also krank geschrieben. Darum bekommen Sie auch während der Widereingliederung - wenn die Krankenkasse zuständig ist - dann weiterhin das volle Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Und ja, die gesamte Zeit der Wiedereingliederung als auch bereits die 6 Wochen der Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber die Sie ja wahrscheinlich bekommen haben zählen zum Gesamtzeitraum des max. möglichen Krankengeldbezugszeitraumes von 78 Wochen mit dazu. Es gibt aber auch Fälle wo die Rentenversicherung während der Zeit der Wiedereingliederung das Übergangsgeld weiter zahlt. Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt bis zum Ende der Wiedereingliederung Übergangsgeld weiter, wenn a) die Wiedereingliederung unmittelbar bzw. maximal 14 Tage auf eine medizinische Rehabilitation der Gesetzlichen Rentenversicherung folgt (§ 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 SGB IX) und b) die Notwendigkeit der Wiedereingliederung bis zum Ende von einer von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Kur (medizinische Rehabilitation) in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Wiedereingliederung auch bis dahin eingeleitet wurde. Der Arbeitgeber hat/darf keine Zahlungen während der Wiedereingliederung an Sie leisten.
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