Hallo Kuno,
für die Prüfung, ob die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges zu den 45 Jahren zählen, ist zunächst immer ein Nachweis (z.B. der damalige Bescheid) erforderlich.
Versuchen Sie daher zunächst schriftlich bei der damaligen Krankenkasse einen Nachweis über den Arbeitslosengeldbezug zu bekommen.
Falls die Krankenkasse den Bezug von Arbeitslosengeld ebenfalls nicht mehr bestätigen kann, reichen Sie diese Antwort der Krankenkasse an Ihren Rentenversicherungsträger ein. Teilen Sie ihm zusätzlich mit, dass keine Nachweise mehr über den damaligen Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen bzw. beschafft werden konnten.
Geben Sie außerdem an, dass Sie in der Zeit tatsächlich Arbeitslosengeld bezogen haben und bitten den Rentenversicherungsträger aufgrund dessen um Anrechnung der Zeit auf die 45 Jahre.
Ihr Rentenversicherungsträger prüft daraufhin, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den damaligen Rechtsvorschriften des glaubhaft zu machenden Arbeitslosengeldbezug erfüllt gewesen sein können.
Teilen Sie der DRV mit, dass Sie in diesen 8 Monaten immer ArbeitslosenGELD bezogen haben, Ihnen aber keine Nachweise mehr vorliegen.
Auch ohne Nachweise kann die DRV diese Zeiten für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigen, sofern dies für die DRV nachvollziehbar ist - Sie also zuvor versicherungspflichtig beschäftigt waren und die Höchstdauer für den Arbeitslosengeldanspruch nicht überschritten war.
Sollten Sie auch ohne diese 8 Monate die Wartezeit von 45 Jahren bereits erfüllen, bzw. bis zum Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte noch erfüllen, erübrigt sich die Glaubhaftmachung des Arbeitslosengeldbezuges natürlich.
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