Hallo,
seit dem 1. Dezember 2021 besteht für Sozialleistungsträger und damit auch für die Rentenversicherungsträger die Verpflichtung, auf Antrag der verschuldeten Person Bescheinigungen zur Vorlage beim Kreditinstitut über die von ihnen in einer Summe nachgezahlten laufenden Sozialleistungen bis zur Wertgrenze von 500 Euro auszustellen.
Die Bescheinigungen können auch für Nachzahlungszeiträume in der Vergangenheit ausgestellt werden. Ob und wie diese berücksichtigt werden, ist Angelegenheit des kontoführenden Kreditinstituts. Nachzahlungen, die den Betrag von 500 € übersteigen, müssen aber nach wie vor, über das Vollstreckungsgericht geschützt werden.
In vorliegendem Fall wäre daher ein Antrag beim Vollstreckungsgericht sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung