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Experten-Antwort

Nachzahlung für Schulausbildung - §207 SGB VI

von Holger13.02.2019 | 13:59
124 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, ich bin aktuell am überlegen eine Nachzahlung für Zeiten meiner schulischen Ausbildung vorzunehmen. Das ganzen zielt darauf ab den Rentenanspruch zu erhöhen da mit bAV & "Riestern" momentan nicht viel zu holen ist. Ich verspreche mir dadurch: 1) Höherer Renten-"Ertrag" verglichen mit privater Vorsorge in gleicher Beitragshöhe/bei gleichem Invest 2) Geringfügig höherer Zuschuss zur PKV im Alter 3) Steuerliche Berücksichtigung der Zahlung (Altersvorsorgeaufwendung) Die geringfügig zusätzliche Wartezeit ist eher zweitrangig da ich aller voraussicht nach mind. 45 Beitragsjahre auch so erreichen werde. Ich beabsichte des Weiteren den Höchstbeitrag i.H.v. 1209,- pro Monat zu zahlen, daher dürfte es wahrscheinlich auch nicht zu irgendwelchen negative Auswirkungen kommen. Oder? Wo ich aktuell jedoch ein wening auf dem Schlauch stehe sind die verschiedenen Formulierungen in Broschüren der DRV wie "vor vollendendung des 17. Lebensjahres" oder "vom 16. bis 17. Lebensjahr". Ich hab im September 2001, im Alter von 16 Jahre, eine Ausbildung begonnen. Seit diesem Zeitpunkt war ich durchgegend Pflichtversichert. Die Schule hab ich im Juli 2001 abgeschlossen. 16 Jahre alt wurde ich im Dezember 2000, 15 Jahre im Dezember 1999, usw. Nun zu meinen konkreten Fragen: 1) Welchem Zeitpunkt entspricht "nach dem vollendetem 16. Lebensjahr" (§207 SGB VI)? Zeiten ab meinem 16. Geburtstag? 2) Falls die Schlussfolgerung gemäß Frage 1 korrekt ist, kann ich dann auch für Dez. 2000 einen Beitrag zahlen, oder erst ab Januar da ich nicht den ganzen Dezember 16 war? 3) Die Schule endete im Juli 2001, kann ich auch für den Monat August (Sommerferien) einen Beitrag zahlen oder ist dies nicht möglich? Vorab besten Dank für die Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Holger,

wenn ich richtig gerechnet habe, sind Sie im Dezember 1984 geboren.

Da Sie das 16. Lebensjahr im Dezember 2000 vollendet und Ihre Schule im Lauf des Juli 2001 beendet haben, können Sie für die Monate Dezember 2000 bis Juli 2001 (= 8 Monate) freiwillige Beiträge nach § 207 SGB VI nachzahlen.

Für den Monat August 2001 ist eine Nachzahlung nicht möglich.

Sie müssen noch beachten, dass der Antrag auf Nachzahlung nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden kann.

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2 Antworten

Klugpuperam 13.02.2019 | 17:11
Es gilt der Höchstbeitrag für 2019: 6.700 × 0,186 = 1246,20
chiam 13.02.2019 | 17:14
zu 1: Ja, ab dem 16. Geburtstag. zu 2: Es reicht, wenn die jeweilige Voraussetzung für einen Teil des Monats erfüllt ist. In diesem Fall ist also eine Nachzahlung für Dezember 2000 bis Juli 2001 möglich, somit für acht Monate. zu 3: Nein, das geht nicht. Der Monat hätte zwar prinzipiell eine Übergangszeit sein können, liegt aber vor dem 17. Geburtstag und wird daher nicht erfaßt. Noch ein Hinweis, der Höchstbeitrag beträgt dieses Jahr (2019) 1246,20 Euro. Die genannten 1209 Euro waren der Wert von 2018. – Unter Umständen kann es steuerlich günstig sein, die Nachzahlung auf mehrere Jahre aufzuteilen. Dann würde in jedem Jahr ein neuer Höchstbeitrag gelten.
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