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Nachzahlung Rentenversicherung

von K.15.01.2010 | 13:41
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bin EM-Rentner und beziehe volle EM-Rente. War zwei Jahre als freier Mitarbeiter tätig. Ich habe die Tätigkeit gemeldet, allerdings der "falschen" Abteilung. Dar Gewinn war bis auf zwei Monate im Jahr 400 Euro. Zweimal war ich pro Jahr drüber. Dafür werden - wie ich erst jetzt mitbekommen habe - Rentenversicherungsbeiträge fällig. Ich möchte das nun gerne im Nachhinein regeln. Welche Möglichkeiten habe ich, um das ganz einfach zu bereinigen?

4 Antworten

KSCam 15.01.2010 | 17:02
...indem Sie einen Brief mit dem gleichen Inhalt wie diese mail an Ihren RV Träger schicken. Dann wird dort alles geprüft......
Wolfgangam 15.01.2010 | 17:24
Hallo K. > freier Mitarbeiter (...) Waren Sie abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger ? ...Sie sprachen von Gewinn. Auch als selbständig Tätiger dürfen Sie die Hinzuverdienstgrenze 2x bis zum Doppelten Überschreiten - wenn Sie das monatliche Einkommen nachweisen (können), ansonsten gilt für Selbständige das Jahreseinkommen und die Max-Grenze von 4800 EUR steuerrechtlichem Gewinn (Einkommensteuerbescheid). Im Übrigen kann es keine 'falsche' Abteilung geben. Jeder Mitarbeiter prüft als 1. Schritt, ob er sich überhaupt bewegen muss (zuständig ist) ...und gibt es dann an die richtige Stelle weiter (so viel zur Theorie - und grundsätzlich funktioniert das auch!) Gruß w.
K.am 15.01.2010 | 17:39
Es gab einen freien Mitarbeiter-Vertrag, ich war nicht abhängig beschäftigt. Ich habe es so verstanden, dass ich für den Monat, in dem die 400 Euro überschreite, rentenversicherungspflichtig bin und für die Einnahmen dieses Monats Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Da ich wußte, dass ich rentenunschädlich zweimal im Jahr bis zu 800 Euro verdienen darf, hatte ich auch nicht an die Rentenversicherungspflicht gedacht.
Wolfgangam 15.01.2010 | 17:47
Hallo K., als NICHT abhängig Beschäftigter unterliegen Sie grundsätzlich erstmal nicht der Versicherungspflicht in irgendeinem Versicherungszweig der Sozialversicherung. Wenn die selbständige Tätigkeit als solche aber als "versicherungspflichtige" selbständige Tätigkeit einzustufen ist ('freier Mitarbeiter' hat keine Aussagekraft, es kommt auf den tatsächlichen Inhalt des Arbeits-/Tätigkeitsverhältnisses an und welche gesetzlichen Vorgaben Sie als Selbständigen doch in die Versicherungspflicht nehmen) und die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, siehts anders anders. Nochmal der Hinweis: nehmen Sie bitte Kontakt mit der nächsten Beratungsstelle der DRV auf. Gruß w.
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