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Nahtlosigkeit bei abgelaufenem Alg 1 Anspruch

von kranker10.01.2010 | 22:21
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forumsteilnehmer, Mein Fall, von Krankenkasse ausgesteuert,Alg 1 Anspruch läuft Ende Jan. aus, bekomme kein Alg 2. 56 Jahre bis zur Krankheit als Handwerker gearbeitet ohne Fehlzeit, GdB 70%. Rente wurde abgelehnt, bin aber weiterhin krank. Nun wurde mir bei einer Rentenberatung mitgeteilt das ich erneut Rente einreichen soll. Das Arbeitsamt hat mir aber mitgeteilt das ich nicht dauerhaft krank sein darf ( über 6 Wochen ) weil sonst die Meldung zur Rentenversicherung nach § 58 SGB 6 nicht mehr erfolgt und ich somit meinen EM Anspruch verliere. Ist es denn nicht so das für mich auch die Nahtlosigkeitsregel gilt, sodaß ich auch bei Krankheit ohne Alg 1 Leistungsanspruch bei der Rentenversicherung ( ohne Einzahlungen ) weitergemeldet werde. Ich muß meine Krankenversicherung vom Sparbuch bezahlen und darf nicht krank sein obwohl mich der Arzt krank schreibt und ich auch wirklich krank bin, langsam verstehe ich diese Behörden nicht mehr. Ich danke für Eure Mitteilungen Gruß Kranker

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Kranker,

unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorüberge-hend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.

§ 125 Abs. 1 SGB III gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Mo-nats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 125 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeits-lose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 125 Abs. 1 S. 2 SGB III).

Ihren Angaben zur Folge haben Sie bereits in der Vergangenheit vor dem Sozialgericht erfolglos Klage eingereicht. Insoweit wurde ein Leistungsvermögen als vorliegend festgestellt. Sofern Sie sich heute als erwerbsgemindert betrachten, sollten Sie, wie bei der Rentenberatung empfohlen, erneut Rente wegen Erwerbsminderung beantragen und die aktuellen Befundunterlagen in das Rentenverfahren mit einbrin-gen.

2 Antworten

Willemam 11.01.2010 | 09:59
Die Nahtlosigkeitsregelung gilt nur für den Bezugszeitraum des ALG I - also bei ihnen dann bis Ende Januar. Danach nicht mehr. Haben Sie den seinerzeit nicht Widerspruch gegen die Rentenablehnung eingelegt und sind danach noch vor's Sozialgericht gegangen ?? Wenn ja, ist dann das SG-Verfahren tatsächlich dann gegen Sie entschieden worden ? 1,5 Jahre krankgeschrieben, ausgesteuert, weiterhin krank, 70% GdB - da riecht förmlich nach einer EM-Rente. Es ist darum unverständlich warum man ihnen diese nicht zuerkannt hat. Das scheint ja etwas scheif gelaufen zu sein...
krankeram 11.01.2010 | 20:26
Hallo Willem, vielen Dank für Deine Antwort, ich möchte Dir zu Deiner Frage antworten. Ich habe im Nov. 2005 auf Rat meines Orthopäden Rente eingereicht in der Hoffnung eine Teilerwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit zu erhalten. Diese wurde abgelehnt und ich hatte Widerspruch eingelegt, der ebenfalls abgelehnt wurde. Ich hatte dann Klage beim Sozialgericht eingereicht durch einen Rechtsanwalt ( habe Rechtschutz ) leider kein Fachanwalt für Sozialrecht, dies war glaube ich ein Fehler. Das Gutachten des Sozialgerichts brachte nichts für mich. Wir hatten in 04/2007 ein Gutachten nach § 109 anfertigen lassen, der Gutachter sagte: wenn ich gleich zu ihm gekommen wäre hätte er meinen Gesundheitszustand für eine volle Rente erklärt, aber so muß er gegen das bestehende Gutachten angehen. Er hatte in seiner Beurteilung geschrieben das er in spätestens 2 Jahren für eine volle Rente tendiert. Es folgten dann noch 2 Neurologische Gutachten da ich eine mittelschwere Depression habe ( bin seit 3 Jahren in Dauerbehandlung ) diese hatten mich aber auch für über 6 Std. für leichte Tätigkeiten eingestuft. In 07/2009 war dann Verhandlung vorm Sozialgericht, der Richter sagt das ich meinen Beruf unter 3 Std. ausüben kann, aber ich kann denn Verweisungsberuf eines Serviceberaters ( bei dem ich keinerlei Kenntnisse habe, ich hatte nur in der Werkstatt gearbeitet)ausüben und deshalb steht mir keine Rente zu. Aus einem aktuellen Attest meines Facharztes möchte ich Ihnen kurz meine anderen Gesundheitsstörungen schildern. Chronisches rezidivierendes schweres degeneratives Cervical-Lumbalsyndrom, verbunden mit hochschmerzhaften Funktionseischränkungen. In der Halswirbelsäule fortgeschrittene Spondylarthrosen und deutliche Osteochondrose mit ZWR- Verschmälerung. Lendenwirbelsäule fortgeschrittene Bandscheibendegeneration und Spondylarthrosen sowie ein schweres Wirbelgleiten L4/5 mit Ventralverschiebung um 1 cm . An beiden Schultern chronisches Impingementsyndrom mit schmerzhaften Funktionseinschränkungen. Wegen einer schwergradigen Handgelenksarthrose war eine mehrjährige intensive Behandlung erforderlich es wurden mittlerweile mehrfache operative Eingriffe durchgeführt, zuletzt eine Teilversteifung des Handgelenkes. Das andere Handgelenk zeigt eine Arthrose mit einem Ulna-Impaction.Syndrom. Kniegelenk rechts wurde 2006 Mikrofrakturiert 5 Monate krank und noch Belastungsbeschwerden. Kniegelenk links wurde zum zweiten mal Operiert und ist zur Zeit sehr schmerzhaft und dick geschwollen. Deshalb bin ich krank geschrieben, das Knie wird wahrscheinlich ein drittes mal operiert. Unter all diesen Umstände hätte ich eine Teilerwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit erwartet. Ich bin auch Ihrer Meinung das bei mir irgendetwas schiefgelaufen ist aber ich weiß nicht was. Gruß Kranker
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