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Experten-Antwort

Nahtlosigkeitsregelung auch bei Wiederspruch wg. EU-Rente?

von Christin12.12.2016 | 16:10
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11 Antworten

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Hallo zusammen, ich erkundige mich hier im Namen meines Vaters. Durch Googeln und der Recherche hier im Forum bin ich leider auf widersprüchliche Ergebnisse gekommen. Folgender Sachverhalt liegt vor: Mein Vater steht in einem ungekündigtem AV. Nach langer Krankheit, Aussteuerung und ALG I Bezug wurde eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Die Rente läuft mit dem 31. Januar 2017 aus. Den Verlängerungsantrag haben wir rechtzeitig gestellt. Dieser wurde mit einer einzeiligen Begründung abgelehnt, die sich auf einen 8 Monate alten Entlassungsbericht einer ambulanten Reha bezieht. Eine neue Untersuchung o.ä. wurde nicht veranlasst. Widerspruch haben wir fristgerecht eingelegt. Nun hat mein Vater Bescheid bekommen, dass er zu einem Gutachter eingeladen wird, Termin ist noch nicht bekannt. Vorsorglich hat er jetzt einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, da nicht absehbar ist, wie lang sich das ganze zieht. Das Arbeitsamt wollte natürlich wissen, ob er dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung steht. Ich frage mich jetzt, ob mein Vater Anspruch auf ALG I durch die Nahtlosigkeitsregelung des §145 SGB III hat. Greift diese auch während des Wiederspruchszeitraumes oder nur bis zur ersten Entscheidung? Vielleicht kennt jemand einen ähnlichen Fall und kann mir weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Von einem "Nahtlosigkeitsfall" ist bei dieser Fallgestaltung nicht auszugehen. Nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers besteht hier ein vollständiges Leistungsvermögen. Diese Unterlagen (Entscheidung des RV-Trägers) sollten Sie mitnehmen zur Agentur für Arbeit und dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung vorliegt.

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10 Antworten

Rentensputnikam 12.12.2016 | 19:27
Die ein oder andere unverbindliche Antwort werden Sie hier sicher bekommen. Aber was hilft Ihnen das? Letztendlich entscheidet die Agentur für Arbeit über die Zahlung im Rahmen der Nahtlosigkeit. Daher sollten Sie Ihre Frage dort anbringen. Mit freundlichen Grüßen
Friedhelmam 12.12.2016 | 22:06
Also diese Antwort muss man sich mal ganz genüsslich auf der Zunge zergehen lassen.... Selbst wenn die Agentur für Arbeit darüber entscheidet, muss es dennoch eine gesetzliche Regelung geben, die bestimmt nicht nur die BA kennt. Wie sollte man denn wohl sonst überprüfen können, ob die Entscheidung der BA korrekt ist? Konnten Sie folgen, Rentensputnik?
KSCam 12.12.2016 | 22:40
Trotz aller Kritik hat Rentensputnik Recht: die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit und nicht die DRV. Ich als Betroffener würde mich beim Arbeitsamt "in dem Maß der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wie mich die DRV für erwerbsfähig hält", dann sind Sie als Betroffener m.E. auf der sicheren Seite. Beharre ich darauf, dass auf jeden Fall die Nahtlosigkeit für mich gelten muss, riskiere ich Stress mit der Agentur. Lohnt sich das? Was kann denn passieren? Selbst wenn sich der Arbeitslose bewerben muss und er / sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, hat sich die Sache mit der Arbeit doch sofort erledigt, wenn im Gespräch der Satz fällt: "ich habe Rente bezogen umd kämpfe derzeit um die Verlängerung der rente, weil ich nicht glaube arbeiten zu können". Wem es Spaß macht mit Behörden den Kampf mit Windmühlen zu kämpfen, kann aber gerne um Prinzipien streiten. :)
Rentensputnikam 13.12.2016 | 11:04
@Friedhelm: Haben Sie mit Ihrem Kommentar Christin in irgendeiner Weise geholfen? Können Sie noch folgen Friedhelm?
Rentensputnikam 13.12.2016 | 15:06
Der letzte Beitrag "So ein Unsinn" ist nicht von mir! Da hat sich mal wieder ein Idiot eines fremden Namens bedient! MfG
****am 13.12.2016 | 14:27
Eigentlich müßte sich ihr Vater wieder bei der Firma melden, da er ja noch in einem ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis steht und wieder arbeiten, denn das Leistungsvermögen ist ja nicht mehr eingeschränkt. Ob auch immer noch Arbeitsunfähigkeit besteht hat der RV Träger ja nicht geprüft.
Rentensputnikam 13.12.2016 | 19:51
Obiger Beitrag ist nicht von mir! Da hat sich mal wieder ein Idiot eines fremden Namens bedient! MfG
W*lfgangam 13.12.2016 | 20:49
Hallo Rentensputnik, ärgerlich, aber nicht ärgern ...ich wäre genauso 'angesäuert' / Fake-Beiträge unter meinem 'Namen' wären mir dann aber auch egal, denn ...das Problem liegt letztendlich beim Foren-Betreiber und dem einfachen Zugang zum Forum (gut so!) - und, Beiträge in einem Forum kosten sicher Schweiß und Mühe, sind aber freiwillig ...von daher - egal ;-) Der direkte Kontakt mit den Fragenden zählt, und da muss es punktgenau sein /Inhalt hier ...vielleicht, oft, sicher hilfreich als erste Erkenntnis, mehr nicht. Gruß w.
****am 13.12.2016 | 21:11
Hallo Fake "Rentensputnik", es kann jedem funktionalen Analphabeten passieren das er so einen langen Text, wie den von Christin nicht versteht, also habe ich dir die Passage nochmal kopiert "Mein Vater steht in einem ungekündigtem AV " Ist das jetzt einfacher?
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