Von einem "Nahtlosigkeitsfall" ist bei dieser Fallgestaltung nicht auszugehen. Nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers besteht hier ein vollständiges Leistungsvermögen. Diese Unterlagen (Entscheidung des RV-Trägers) sollten Sie mitnehmen zur Agentur für Arbeit und dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung vorliegt.