Nebenberufliche Zusatzqualifikationen (Schule, Sprachkurs usw.) sind Anrechnungszeiten. Diese werden für die Rente nur angerechnet, wenn sie zeitmäßig neben der Hauptbeschäftigung überwogen. D.h. als Faustformel kann man sagen, wenn die Anrechnungszeit 50,1% der Zeit war und die Hauptbeschäftigung weniger, dann sollte man sie im Kontenklärungsverfahren angeben, sonst nicht.