Hallo Dozenty,
in der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes unter anderem Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (zum Beispiel Lehrbeauftragte / Dozenten an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen) dem Grunde nach versicherungspflichtig.
Wird die selbständige Tätigkeit von Ihnen in einem nicht geringfügigen Umfang ausgeübt, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden (§ 190a SGB VI). Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt regelmäßig 450 EUR im Monat nicht übersteigt.
Sofern Unsicherheiten bestehen, können Sie sich jedoch gerne mit dem Formular V0020 (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) an Ihren Rentenversicherungsträger wenden. Dieser wird Sie nach Prüfung der Unterlagen mittels Bescheid über die Versicherungspflicht oder dem Vorliegen von Versicherungsfreiheit aufgrund von Geringfügigkeit informieren.
Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-V0020
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung