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Experten-Antwort

Neuberechnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

von Susanne13.03.2023 | 12:16
5166 Ansichten
2 Antworten
Bin ab Juli 2021 in Rente.Ich bekam auch den Grundrentenzuschuss.Jetzt erhielt ich einen Brief das meine Rente gekürzt wurde.Wie das Finanzamt mitteilte hatte ich ein Einkommen aus dem Jahr2020 15.984,00 .Meine Frage an Sie warum teilt das Finanzamt das der Rentenversicherung mit,und wird noch aus früheren Zeiten auch Einkommen mitgeteilt.Nun sagte man mir dieses würde einmal am Anfang des Jahres überprüft,oder ist das Einkommen aus 2020 gültig.Für eine Antwort wäre ich dankbar.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.03.2023 | 14:57

Hallo Susanne,

beim Grundrentenzuschlag erfolgt eine Einkommensprüfung. Das bedeutet, dass in den Jahren 2021 und 2022 den Grundrentenzuschlag in voller Höhe nur die Rentnerinnen und Rentner mit einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften bekommen. Ein höheres Einkommen wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet, ab einem Monatseinkommen von 1.600 Euro beziehungsweise 2.300 Euro bei Ehepaaren zu 100 Prozent.

Diese Freibeträge werden zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung angeglichen. Somit gelten seit Januar 2023 folgende Werte:

Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Sie bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.055 Euro bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.686 Euro (Paare: 2.424 Euro) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.

Als Einkommen sollen die eigene Rente und weiteres zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt werden. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 ist grundsätzlich das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres, also das Einkommen des Jahres 2021 maßgebend.

Das Einkommen muss von den Rentnerinnen und Rentnern grundsätzlich nicht gemeldet werden. Informationen hierüber werden zwischen den Finanzbehörden und der Rentenversicherung automatisch ausgetauscht. Ausnahmen gibt es aber für Kapitalerträge oberhalb der Sparerfreibeträge und für Einkünfte von im Ausland lebenden Rentnerinnen und Rentnern. Hier muss eine Meldung durch die Rentnerinnen und Rentner erfolgen.

Weiterführende Informationen rund um dieses Thema erhalten Sie auch im zugehörigen FAQ unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundrente/grundrente_faq_liste.html

und in der Broschüre „Grundrente: Zuschlag zur Rente“ welche Sie unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/grundrente_zuschlag_zur_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=1

herunterladen können.

1 Antworten

Abschlägeam 13.03.2023 | 13:52
Hallo Susanne, der Grundrentenzuschlag wird jährlich neu überprüft und das Einkommen wird beim Finanzamt von der DRV abgerufen. Stichtag ist hier jeweils das Einkommen, das per 30.09. eines Jahres für das Vorvergangene Jahr vorlag (Abruf also ab 01.10.2022 die Daten des Jahres 2020 gilt dann für die Berechnung ab 01.01.2023) Auch die eigene Rente gilt als anrechenbares Einkommen. Weitere Informationen finden Sie auch hier: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/wiedera…
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