Hallo Andrea2014,
die Einführung der Regelung zur Verlängerung der Zurechnungszeit durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist eine „Änderung rentenrechtlicher Vorschriften“ im Sinne des § 306 Abs. 1 SGB VI. Die Anwendung dieser Regelung auf eine Rente mit Rentenbeginn vor deren Inkrafttreten am 01.07.2014 ist daher regelmäßig ausgeschlossen.
Rentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 können die verlängerte Zurechnungszeit nur im Rahmen einer Nachfolgerente (zum Beispiel Rente wegen Todes nach einer Rente wegen Erwerbsminderung, nicht aber Weitergewährung einer Zeitrente ohne neuen Leistungsfall) oder nach gänzlichem Wegfall einer vorherigen Rente und anschließendem neuen Rentenbezug erhalten.