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Experten-Antwort

Neuregelung Erwerbsminderungsrente

von Marlies B.06.11.2014 | 09:32
1708 Ansichten
6 Antworten

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Aufgrund Bezugs von Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 01.07.2014 wurde bei der Rentenberechnung eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt. Würde die Neuregelung der Erwerbsminderungsrente bezüglich der Zurechnungszeit und Günstigerprüfung greifen, wenn durch Überprüfung festgestellt würde, dass rückwirkend höhere Rentenbeiträge an die Rentenversicherung hätten gemeldet werden müssen als sie während beitragspflichtiger Zeiten tatsächlich gemeldet worden waren? Wenn sich also aufgrund einer korrigierten Beitragsmeldung durch Neuberechnung der Rente ein höherer Rentenzahlbetrag ergeben würde, als der aktuell gezahlte Rentenbetrag?

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marlies B.

die Neuregelung der verlängerten Zurechnungszeit gilt für Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 30.06.2014. Allein eine Neuberechnung oder Neufeststellung Ihrer Rente würde damit nicht zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelung und zur Gewährung der verlängerten Zurechnungszeit führen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aufgrund eines neuen Leistungsfalls ein neuer Rentenbeginn ergeben würde (z.B. volle Erwerbsminderung nach vorheriger teilweiser Erwerbsminderung).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

... Gleiches gilt auch für die Günstigerprüfung.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marlies,

sowohl die Neuberechnung Ihrer Rente aufgrund der "Mütterrente" als auch die Gewährung Ihrer -schon bisher bezogenen- Rente wegen voller Erwerbsminderung jetzt auf Dauer haben keinen Einfluss auf den Rentenbeginn.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Kai-Uweam 06.11.2014 | 09:39
Was auch immer sich verändert.... erstmaliger Rentenbeginn VOR dem 01.07.2014 lässt nur eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr zu.
Marlies B.am 06.11.2014 | 10:54
Vielen Dank Experte/In für Ihre Antwort. Zu Ihrem letzten Satz bezüglich eines neuen Leistungsfalls stellen sich mir noch folgende Fragen: Meine EM-Rente wurde bisher als Arbeitsmarktrente bewertet und deshalb stets befristet gewährt. Nunmehr ab 11/2014 wurde sie unbefristet als volle EM-Rente gewährt. Parallel wurde die Rente zum 01.07.2014 aufgrund Kindererziehungszeiten neu berechnet, da aufgrund der gesetzlichen Neuregelung (Mütterrente) weitere Entgeltpunkte hinzuzurechnen waren. Kann die Berücksichtigung dieser beiden Punkte (volle Erwerbsminderungsrente und/oder Mütterrente) einen neuen Leistungsfall begründen und damit einen Einfluss auf die Neuregelung der Zurechnungszeit bzw. Günstigerregelung haben?
Marlies B.am 07.11.2014 | 08:00
Vielen Dank an Kai-Uwe und Experte.
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