Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Rosi,
eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte, die unter 3 Stunden täglich arbeiten können. Sofern jemand mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, besteht der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn über längere Zeit kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, wird ggfl. eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, die hier oft als Arbeitsmarktrente bezeichnet wird.
Üben diese Versicherten allerdings für mindestens drei Stunden täglich (beziehungsweise fünfzehn Stunden wöchentlich) tatsächlich eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise eine selbständige Tätigkeit aus, ist der Teilzeitarbeitsmarkt grundsätzlich nicht als verschlossen anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit leistungsgerecht ist. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI besteht dann nicht.
Ob die volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird in eine teilweise Erwerbsminderungsrente, hängt also von den geleisteten Stunden ab. Zusätzlich sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (2025 bei voller EM 19.661,25 EUR pro Jahr; bei teilweiser EM mindestens 39.322,50 EUR pro Jahr).
Wer ausprobieren möchte ob er/sie wieder mehr Stunden arbeiten kann, als das bisherige Restleistungsvermögen aussagt, kann die Arbeitserprobung nutzen.
Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Rosi,
eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte, die unter 3 Stunden täglich arbeiten können. Sofern jemand mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, besteht der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn über längere Zeit kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, wird ggfl. eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, die hier oft als Arbeitsmarktrente bezeichnet wird.
Üben diese Versicherten allerdings für mindestens drei Stunden täglich (beziehungsweise fünfzehn Stunden wöchentlich) tatsächlich eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise eine selbständige Tätigkeit aus, ist der Teilzeitarbeitsmarkt grundsätzlich nicht als verschlossen anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit leistungsgerecht ist. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI besteht dann nicht.
Ob die volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird in eine teilweise Erwerbsminderungsrente, hängt also von den geleisteten Stunden ab. Zusätzlich sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (2025 bei voller EM 19.661,25 EUR pro Jahr; bei teilweiser EM mindestens 39.322,50 EUR pro Jahr).
Wer ausprobieren möchte ob er/sie wieder mehr Stunden arbeiten kann, als das bisherige Restleistungsvermögen aussagt, kann die Arbeitserprobung nutzen.
Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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