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Experten-Antwort

Nur Minijob bei Arbeitsmarktrente erlaubt

von Rosi18.03.2025 | 16:58
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich hab noch eine Nachfrage zur Experten-Antwort, dass man keinen sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob bei einer Arbeitsmarktrente ausüben darf. Warum schreibt dann die DRV nicht in den Bescheid von einer Arbeitsmarktrente, dass nur ein Minijob erlaubt ist?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rosi,

eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte, die unter 3 Stunden täglich arbeiten können. Sofern jemand mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, besteht der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn über längere Zeit kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, wird ggfl. eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, die hier oft als Arbeitsmarktrente bezeichnet wird. 

Üben diese Versicherten allerdings für mindestens drei Stunden täglich (beziehungsweise fünfzehn Stunden wöchentlich) tatsächlich eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise eine selbständige Tätigkeit aus, ist der Teilzeitarbeitsmarkt grundsätzlich nicht als verschlossen anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit leistungsgerecht ist. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI besteht dann nicht.

Ob die volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird in eine teilweise Erwerbsminderungsrente, hängt also von den geleisteten Stunden ab. Zusätzlich sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (2025 bei voller EM 19.661,25 EUR pro Jahr; bei teilweiser EM mindestens 39.322,50 EUR pro Jahr).

Wer ausprobieren möchte ob er/sie wieder mehr Stunden arbeiten kann, als das bisherige Restleistungsvermögen aussagt, kann die Arbeitserprobung nutzen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.html

Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

EM-Rentneram 18.03.2025 | 17:22
Du hast doch in deinen EM-Rentenantrag auch nichts davon geschrieben, das du nach Bewilligung der vollen EM-RENTE ganz plötzlich doch wieder arbeitsfähig bist.
Rosiam 18.03.2025 | 17:28
Was heißt ganz plötzlich ich habe immer unter 3 Stunden gearbeitet. Auch als ich die Bewilligung der Arbeitsmarktrente bekommen habe. Das finde ich eben merkwürdig.
Denkfehleram 18.03.2025 | 18:17
Ein EM-Rentner ist immer arbeitsfähig. Das Restleistungsvermögen beträgt nämlich nicht Null. Dieses beträgt Rentenunschädlich unter 3 /6 Stunden täglich.
Maximilianeam 18.03.2025 | 18:38
Eine Arbeitsmarktrente ist eine Teilrente, weil der Arbeitsmarkt angeblich verschlossen ist. Es wurde eingeschätzt, dass Sie noch 3 bis unter 6 Stunden arbeitsfähig sind. Nehmen Sie an was Sie haben und wollen Sie nicht immer mehr. Irgendwann wird diese unsägliche Arbeitsmarktrente hoffentlich Geschichte sein
Quarkam 19.03.2025 | 10:10
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo Rosi,

eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte, die unter 3 Stunden täglich arbeiten können. Sofern jemand mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, besteht der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn über längere Zeit kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, wird ggfl. eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, die hier oft als Arbeitsmarktrente bezeichnet wird. 

Üben diese Versicherten allerdings für mindestens drei Stunden täglich (beziehungsweise fünfzehn Stunden wöchentlich) tatsächlich eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise eine selbständige Tätigkeit aus, ist der Teilzeitarbeitsmarkt grundsätzlich nicht als verschlossen anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit leistungsgerecht ist. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI besteht dann nicht.

Ob die volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird in eine teilweise Erwerbsminderungsrente, hängt also von den geleisteten Stunden ab. Zusätzlich sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (2025 bei voller EM 19.661,25 EUR pro Jahr; bei teilweiser EM mindestens 39.322,50 EUR pro Jahr).

Wer ausprobieren möchte ob er/sie wieder mehr Stunden arbeiten kann, als das bisherige Restleistungsvermögen aussagt, kann die Arbeitserprobung nutzen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.html

Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Das ist ja wohl ein Witz, zwei Beiträge darunter haben Sie geschrieben, auch wenn man 2 Stunden sv-pflichtig arbeitet, wird nur noch die Teilrente bezahlt.
Internaam 19.03.2025 | 15:31
Ist doch nur im Interesse der Solidargemeinschaft, dass die Arbeitsmarktrente genauer und strenger geprüft wird. Letztendlich können diese Personen noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten und das mit dem verschlossenen Arbeitsmarkt bei einer neben der Erwerbsminderungsrente ausgeübten Beschäftigung ist eine mehr als fragwürdige gesetzliche Regelung.
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