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Experten-Antwort

Pachteinnamen und Erwerbsminderungrente

von Wedel27.06.2015 | 03:42
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Schönen guten Tag, muss man Einkünfte aus Ackerland das verpachtet ist der Rentenvertsicherung melden wenn man Erwerbsminderungsrentner ist? Da es ja eigentlich ähnlich wie Miete ist. Und der Bauernhof wird ja nicht mehr vom Erwerbsminderungsrentner betrieben, sondern nur passiv indem er jedes Jahr eine Pacht bekommt. Denn ich gehe hiervon aus: Erhält das Finanzamt von der vollständigen Verpachtung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche Kenntnis, werden die Pachteinkünfte im Einkommensteuerbescheid wegen § 13a Abs. 1 S. 2 EStG bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Mitteilung zugegangen ist, als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG dargestellt, obwohl die Voraussetzungen nach § 13a EStG nicht mehr erfüllt sind. Wird die LAK in diesen Fällen um den Wert nach § 32 Abs. 6 ALG gebeten, bestätigt sie wegen der vollständigen Verpachtung den Wert 0,00 Euro. Der von der LAK im Rahmen des § 15 Abs. 2 SGB IV mitgeteilte Wert "0,00 Euro" spiegelt dabei jedoch nicht den tatsächlich zu berücksichtigenden Hinzuverdienst wider. Sind im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ausgewiesen, obwohl die landwirtschaftliche Nutzfläche vollständig verpachtet wurde, und hat die LAK einen Wirtschaftswert nach § 15 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 32 Abs. 6 ALG i. H. v. 0,00 Euro bescheinigt, so sind die im Einkommen-steuerbescheid genannten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ungeachtet des § 15 Abs. 2 SGB IV als Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI zu berücksichtigen, solange eine steuerrechtliche Betriebsaufgabe nicht erfolgt [>>](ISRV:NI:AGHZVG 2/2010 6). Wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche teilweise verpachtet, ist der von der LAK nach § 32 Abs. 6 ALG mitgeteilte Wert gem. § 15 Abs. 2 SGB IV als Hinzuverdienst zu berücksichtigen [>>](ISRV:NI:AGHZVG 2/2010 6), [>>](ISRV:NI:RBRTN 2/2008 11).

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wedel,

ich kann Ihnen auch nur raten zunächst einmal steuerrechtlich abzuklären, um was für Einkünfte es sich handelt. Je nach dem entscheidet sich, wie diese Einkünfte rentenrechtlich behandelt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Herz1952am 27.06.2015 | 10:13
Hallo Wedel, zuerst sollten Sie vom Finanzamt prüfen lassen, ob es sich überhaupt um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handelt, denn es könnte auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Im ersten Fall wird es wahrscheinlich wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt, im zweiten Fall wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ich "sage" dies jetzt ohne Gewähr. An das Finanzamt müssen Sie es so wie so melden, denn es handelt sich generell um steuerpflichtige Einkünfte. Nach dieser Einstufung richten sich auch die Rentenrechtlichen Fragen. An die RV sollten Sie es auf jeden Fall auch melden. Weiter möchte ich jetzt noch nicht gehen.
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