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Pfändung

von Tim23.01.2009 | 23:05
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X bezieht Versichertenrente + Witwerrente aus der deutschen RV sowie jeweils eine Rente aus Portugal + Belgien. Es liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Ferner liegt ein Zusammenrechnungsbeschluss vor, der die "Zusammenrechnung der gepfändeten Renten" anordnet. Sind bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages auch die ausländischen Renten mit zu berücksichtigen? Oder sind nur die deutschen Renten zusammenzurechnen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Tim,

aufgrund des Bestimmtheitsgebotes eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entfaltet die Zusammenrechnungsanordnung nur Wirkung, wenn gleichzeitig auch festgelegt worden ist, welcher der betroffenen Leistungen der pfänd- bzw. unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Sind mehr als zwei Ansprüche erfasst, müssen ggf. mehrere Leistungen in einer bestimmten Reihenfolge benannt werden, denen der pfändbare Betrag zu entnehmen ist. Fehlt eine solche Anordnung, ist der pfändbare Betrag nur der eigenen Leistung des Drittschuldners zu entnehmen, soweit sich überhaupt ein solcher ergibt. Im Übrigen möchte ich auch auf die Antwort von "-_-" verweisen.

11 Antworten

Schiko.am 23.01.2009 | 23:21
Ja natürlich das gesamte Nettoeinkommen des Monats. MfG.
Unbekanntam 24.01.2009 | 01:04
Natürlich, was denken Sie? Können Millionen in Portugal beispielweise haben und hier sauber aus der Sache rauskommen oder wie!
Bauchgefühlam 24.01.2009 | 08:16
schon eine spaßige Frage! angenommen x hätte 200 € aus Deutschlang plus 1000 € aus Portugal plus 1000 € aus Belgien und behauptet, er "wäre eine arme Sau" und kann seine Schulden nicht bezahlen und darf nicht gepfändet werden. Wirklich eine ganz tolle Vorstellung.
Schiko.am 24.01.2009 | 09:07
Was hat Tim getan ? Anständig angefragt ob Rentenzahlungen wegen seiner früheren Tätigkeit im Ausland auch bei den Pfändungsgrenzen in Deutschland einbezogen werden. Was ist daran so schlimm.? MfG.
Timam 24.01.2009 | 10:33
Die Zusammenrechnung erfolgt aber doch nach § 850e ZPO nur auf Antrag. Wenn durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die beiden Renten aus Deutschland gepfändet sind und der Zusammenrechnunsbeschluss lediglich eine Zusammenrechnung dieser "gepfändeten Renten" anordnet: Müsste der Gläubiger dann nicht zuerst einen Beschluss beim Vollstreckungsgericht erwirken, um die ausländischen Renten in die Zusammenrechnung miteinzubeziehen? P.S.: Bevor sich weitere "Unbekannte" oder "Bauchgefühle" genötigt fühlen geistreiche Kommentare abzugeben, will ich nur kurz anmerken, dass es sich bei mir nicht um X handelt! :)
Schiko.am 24.01.2009 | 10:33
Die Antwort stammt natürlich nicht von mir. Gruß, Schiko. 10.34Uhr
-_-am 24.01.2009 | 12:41
Voraussetzung der Einbeziehung mehrerer verschiedener Forderungen (hier: gezahlter Renten) in einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht nur die allgemeine Angabe, dass mehrere Renten gepfändet werden. Vielmehr muss zum einen der Gegenstand der Pfändung hinreichend bezeichnet sein, und zum Anderen angegeben sein, aus welcher Forderung (Rentenleistung) der gepfändete Betrag (vorrangig) zu entnehmen ist. Wird hier schon ein Fehler gemacht, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dadurch unausführbar und der Gläubiger hat außer eigener "Spesen" (Anwalts-, Gerichts-, und Gerichtsvollzieherkosten) keine Geldbewegung zu erwarten. Es genügt also nicht, die inländischen Renten zu pfänden und dazu anzugeben, dass auch mit den aus dem Land X und Y bezogenen Renten zusammenzurechnen ist. Vielmehr muss auch angegeben sein, wer diese Renten zahlt und ggf. unter welchem Aktenzeichen, sofern diese Angabe zur Ermittlung der zutreffenden Forderung erforderlich ist.
Schiko.am 24.01.2009 | 13:27
Danke für Ihren Hinweis, bei der Bank wird nicht speziell die Rente ge- pfändet sondern vielmehr vorhandenes Kontoguthaben, dies kann natürlich auch durch eine oder mehrer Rentengutschriften entstanden sein. Es ist auch nicht Sache des GV. dem Gläubiger mitzuteilen ob evtl. auch noch bei einer anderen Bank Renten eingehen. Tatsächlich Rente pfänden kann man nur bei der Rentenstelle/Rentenver- rechnungsstelle. Mit freundlichen Grüßen.
kiaraam 24.01.2009 | 15:18
Kann eine Rentennachzahlung zum Teil oder ganz gepfändet werden?
-_-am 24.01.2009 | 19:45
Ja, auch das ist möglich. Insbesondere bei einer Hinterbliebenenrentenabfindung kann sich das sehr lohnen. Allerdings darf dann nicht "Rentennachzahlung" oder "Rente" im Beschluss stehen. Die gepfändete Forderung muss genau bezeichnet werden und eine Hinterbliebenenrentenabfindung ist nun einmal keine Rente. Steht also "Rente" oder "Rentennachzahlung" im Beschluss, wird der Rentenversicherungsträger die Hinterbliebenenrentenabfindung mangels Bestimmtheit der Forderung(-sbezeichnung) an den Leistungsempfänger auszahlen. Der Gläubiger guckt dann ins Rohr. Daran kann man erkennen, dass bei Ausbringung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sehr genau gearbeitet werden muss. Daher werden die meisten Forderungspfändungen durch Anwaltsbüros bearbeitet. Rein theoretisch kann man den Antrag auch selbst beim Amtsgericht beantragen. Da fangen allerdings die Probleme schon an. Welches Amtsgericht?
Schiko.am 24.01.2009 | 23:27
Glaube ja, Kiara meinte vermutlich -auch welchen Gründen auch immer- statt der Monatsrente von 1000 Euro durch die Nachzahlung für mehrere Mo- nate rückwirkend 3000auf Bankkonto überwiesen werden. Im Pfändungs-und Überweisungsbeschluß für das Konto ist ja von der Rente keine Rede, gepfändet wird ja das Bankguthaben. Natürlich hat der Schuldner die Möglichkeit beim Rechtspfleger Widerspruch einzulegen,damit der Pfändungsfreie Betrag Berücksichtigung findet. Mit freundlichen Grüßen.
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