Hallo Tim,
aufgrund des Bestimmtheitsgebotes eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entfaltet die Zusammenrechnungsanordnung nur Wirkung, wenn gleichzeitig auch festgelegt worden ist, welcher der betroffenen Leistungen der pfänd- bzw. unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Sind mehr als zwei Ansprüche erfasst, müssen ggf. mehrere Leistungen in einer bestimmten Reihenfolge benannt werden, denen der pfändbare Betrag zu entnehmen ist. Fehlt eine solche Anordnung, ist der pfändbare Betrag nur der eigenen Leistung des Drittschuldners zu entnehmen, soweit sich überhaupt ein solcher ergibt. Im Übrigen möchte ich auch auf die Antwort von "-_-" verweisen.