Hallo Müller,
ihre Bekannte sollte sich bei ihrem Rentenversicherungsträger bzw. bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen beraten lassen.
Eine "Befristung" gibt es keine. Die Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen enden.
Im Folgenden nur ein Beispiel, bei dem die Versicherungspflicht endet.
Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei. Von dieser Versicherungsfreiheit werden Personen erfasst, die
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze in dem jeweiligen Alterssicherungssystem beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten.
Der Bezug einer Altersteilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt nicht zu Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Dies schließt jedoch gegebenenfalls nicht aus, dass eine zeitgleich bezogene weitere Altersversorgung aus einem anderen Alterssicherungssystem ihrerseits zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung