Hallo F.Haar,
Bezieher von zB. Arbeitslosengeld sind in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Besteht keine Rentenversicherungspflicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht auf Antrag geltend gemacht werden.
Folgerichtig ist dafür das Formular V0030 zu verwenden.
Die Versicherungspflicht auf Antrag ist möglich, wenn Sie zuletzt freiwillig versichert waren. Dies scheint zuzutreffen.
Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt (bei rechtzeitiger Antragsstellung) mit dem Beginn des Leistungsbezuges.
Der Beitrag berechnet sich für Bezieher von Arbeitslosengeld aus 80 % des der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Der Leistungsträger zahlt die Beiträge.
Ich hoffe soweit alle Fragen beantwortet zu haben.