Guten Tag Oktober
Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, unterliegen einer Hinzuverdienstgrenze. Der Rentenversicherungsträger muss prüfen, ob diese auch eingehalten wird.
Daher müssen Versicherte, die einen Hinzuverdienst erzielen, dies dem Rentenversicherungsträger anzeigen und prognostizieren, wie viel sie voraussichtlich in dem Kalenderjahr verdienen werden. Dies kann formlos über die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung erfolgen oder per Post an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Allerdings kann die Rentenversicherung den Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung überprüfen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass Fragebögen an die Organisation bzw. den Arbeitgeber geschickt werden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Organisation bzw. der Arbeitgeber vom Rentenbezug erfährt bzw. erfahren wird.
Daneben ist anzumerken, dass Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuverdienst i. S. d. § 96a SGB VI darstellen. Hierzu ist eine individuelle Beratung empfehlenswert.
Freundliche Grüße