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Problem bei der Halbwaisenrente

von Rudolf26.05.2007 | 17:59
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich hab fogendes Problem, es ist so das meine Mutter gestorben ist als ich 2 war. Eigentlich lief danach alles bestens mein Vater hat ein paar jahre später wieder geheiratet. Nun ist es passiert das er und meine Stiefmutter sich haben Scheiden lassen. Ich bin dann mit den Großteil meiner Geschwister mit meiner Stiefmutter weggezogen. Mein Vater ist trotzdem weiterhin mein Erziehungsberechtigter. Ich hab ihn also öfters besucht wenn es um Unterschriften und so ging. Wir kamen auch immer gut miteinander aus. Nun ist es jedoch so das ich gar nichts von der Halbwaisenrente sehe. Er überweist nichts meiner Stiefmutter und zahlt mir nichts. Er greift nur extrem selten finanziel ein z.b. bei meiner letzten Klassenfahrt. Ansonsten rein gar nichts. Er meint nämlich das er die Halbwaisenrente nicht bekommt. Allerdings bekommt meine Stiefmutter diese auch 100% nicht, ich kann nämlich wenn ich will alle ihre Kontoauszüge begutachten. Un ddie große frage ist wie ich meinem Vater, dem ich das nicht glaube, nachweisen kann das er die Halbwaisenrente doch bekommt. Und wie, wenn es überhaupt geht, diese Rente auf mein b.z.w. das Konto meiner Stiefmutter übertragen wird. Ich wäre sehr dankbar bei hilfe.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Rudolf,

Sie sollten sich mit den Daten der leiblichen Mutter an die bundeseinheitliche Service-Nummer 080010004800 wenden, damit die Deutsche Rentenversicherung der Sache nachgehen kann.

Alternativ steht Ihnen eine der bundesweiten Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe zur Verfügung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

9 Antworten

pauleam 26.05.2007 | 18:14
Hallo .. also ich kenne das problem nur zugut .. also bei mir war es folgender maßen .. ich weiß ja nicht ob du noch unter 18 jahren bist weil dann steht die rente leider deinem vater als erziehungsberechtigten zu .. solltest du über 18 sein wird sie ja nur gezahlt wenn du noch in der schule bist bzw eine ausbildung oder studium angefangen hast und dann sollte es in rücksprache mit der DRV, unter angabe der Sozialversicherungsnummer deiner leiblichen mutter und schilderung der situation eigentlich kein problem sein die rente an dich zuzahlen .. Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) Ruhrstraße 2 10709 Berlin Telefon 030 865-1 Telefax 030 865-27240 http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Rudolfam 26.05.2007 | 18:47
eh ja bin nicht 18 aber eigentlich müsste mein vater doch das geld für mich benutzen oder wie könnt ich den rausfinden auf welches konto das geld kommt?
Unbekanntam 26.05.2007 | 23:14
Hallo Rudolf, die Auskunft von Paule ist nicht ganz richtig, wenn du schon 15 bist. Wer 15 ist darf sogar selbst Anträge stellen und Auskünfte einholen. Dein Erziehungsberechtigter darf aber gegenüber dem Rentenversicherungsträger deine Berechtigung widerrufen bzw. einschränken. Das müsste er aber schriftlich getan haben, was ich eher nicht glaub. Ich rate dir, geh einfach in die nächste Beratungsstelle und nimm auch deinen gültigen Personalausweis mit. Sollte dich der Berater / die Beraterin wegschicken, sagst du dass im § 36 SGB (Sozialgesetzbuch) 1 drinsteht, dass du dass grundsätzlich darfst.
Echoam 27.05.2007 | 10:44
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. § 48 SGB I
Unbekanntam 27.05.2007 | 18:40
Hallo Echo, Ihre Antwort ist zwar richtig schön und gut, nun erklären Sie mir mal bitte wie ein Minderjähriger ohne Unterstützung eines Erwachsenen Nachweisen soll, dass die Unterhaltspflicht verletzt wird? Die Verletzung der Unterhaltspflicht wird durch das Jugendamt in der Regel festgestellt. Bis die entscheiden geht ne Menge Zeit vorbei. Dann klagt noch der Vater und so weiter... Natürlich können Sie "Echo" nichts dafür, aber vielleicht ließt jemand mal das hier mit, der im Gesetzgebungsverfahren was bewegen kann.
Echoam 28.05.2007 | 10:18
So kompliziert ist das doch gar nicht. Wenn Rudolf bei seiner Stiefmutter lebt, ist doch ein Erwachsener vorhanden, der den Antrag nach § 48 SGB I stellen kann. Und die Verletzung der Unterhaltspflicht hat dann der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Aber selbst, wenn es sich aufwendig anhört, wird sich ohne diesen Antrag ja wohl auch nichts ändern!?
Rudolfam 30.05.2007 | 15:06
Ersteinmal danke und noch neine frage wo finde ich denn eine Beratungstelle?
Rudolfam 30.05.2007 | 19:26
Ok noch einmal danke ich werde mich, dann vorraussichtlich morgen mit meinem Personalausweis an der nächsten Beratungsstelle melden. mfg
Rudolfam 31.05.2007 | 16:18
Hi ich bins nochmal also ich war heute bei der nächsten stelle und die können nur was mit der vollmacht meines vaters machen. gibt es da noch irgendeine andere mögklichkeit
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